Artikel 1 VO (EU) 2023/174

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Übergangszeitraum

Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission(*)aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, dürfen bis zum 16. Oktober 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 11 beiliegen müssen.

2.
Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
3.
In Teil II des Musters der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV wird das folgende Feld II.2.5 hinzugefügt:

(3) und/oder

[II.2.5.
☐ Bescheinigung für … (Ware angeben), einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch … (andere Gefahr als die in den Feldern II.2.1 bis II.2.4 genannten Gefahren angeben) in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG am …. (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Unionsvorschriften.]

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 36).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.