ANHANG I VO (EU) 2023/1756

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
Cydia pomonella granulovirus (CpGV) Entfällt Bacillus cereus: < 1 × 107 KBE/g in den formulierten Produkten. 1. November 2023 31. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

Während des Herstellungsprozesses ist vom Hersteller für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Betreffend den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern ist zu berücksichtigen, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und dafür zu sorgen, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

diese Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im Überprüfungsbericht PLAN/2023/240 enthalten.

(2)

https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.

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