Präambel VO (EU) 2023/1764
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 30. Januar 2017 stellte OXY’PHARM bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur” ) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung Oxy’Pharm H2O2, die den in Anhang V der genannten Verordnung beschriebenen Produktarten 2 und 4 zuzurechnen ist, und legte einen schriftlichen Nachweis darüber vor, dass die zuständige Behörde der Niederlande eingewilligt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-HC029658-43 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
- (2)
- Oxy’Pharm H2O2 enthält den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 4 geführt wird.
- (3)
- Am 10. März 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung an die Agentur.
- (4)
- Am 17. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme(2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für Oxy’Pharm H2O2 und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
- (5)
- In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei Oxy’Pharm H2O2 um eine Biozidproduktfamilie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 handelt, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung dafür erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.
- (6)
- Am 31. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
- (7)
- Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für Oxy’Pharm H2O2 zu erteilen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 14. Juni 2022 zur Unionszulassung für Oxy’Pharm H2O2 (ECHA/BPC/358/2022), https://echa.europa.eu/de/opinions-on-union-authorisation.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.