ANHANG II VO (EU) 2023/1769
ANFORDERUNGEN AN DIE AN DER ENTWICKLUNG ODER HERSTELLUNG VON ATM/ANS-AUSRÜSTUNG BETEILIGTEN ORGANISATIONEN
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TEILABSCHNITT A
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (DPO.AR.A)
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DPO.OR.A.001
-
Anwendungsbereich
In diesem Anhang sind die gemeinsamen Anforderungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und eines Inhabers einer Organisationsgenehmigung für die Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung festgelegt.- DPO.OR.A.005
- Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung zur Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung nach Punkt DPO.OR.A.010 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen eine Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation beantragen.- DPO.OR.A.010
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation und Nachweis der Befähigung
- a)
- Anträge auf Genehmigung einer Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation müssen in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorgelegt werden.
- b)
- Um eine Genehmigung zu erhalten, muss eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern diese Anforderungen für die von der betreffenden Organisation durchgeführte oder geplante Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten gelten.
- DPO.OR.A.015
- Organisationshandbuch
- a)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Organisationshandbuch erstellen und pflegen, das folgende Informationen enthält:
- 1.
- eine von einem verantwortlichen Manager unterzeichnete Bestätigung dafür, dass das Handbuch der Organisation und alle zugehörigen Handbücher, aus denen die Einhaltung der Anforderungen durch die Organisation hervorgeht, jederzeit eingehalten werden;
- 2.
- Titel und Name(n) der in Punkt DPO.OR.B.020 angegeben Manager zentraler Bereiche;
- 3.
- die Aufgaben und Zuständigkeiten der Manager unter Angabe der Angelegenheiten, in denen sie unmittelbar mit der Agentur im Namen der Organisation in Kontakt treten können;
- 4.
- ein Organigramm mit klar definierten Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht der Manager in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Managers;
- 5.
- eine allgemeine Beschreibung der personellen Ressourcen der Organisation;
- 6.
- eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen, die sich an jedem der in der Organisationsgenehmigung aufgeführten Orte befinden;
- 7.
- eine allgemeine Beschreibung in Bezug auf den für den Genehmigungsumfang relevanten Arbeitsumfang der Organisation;
- 8.
- die Verfahren für die Verifizierung und den Nachweis, dass die Entwicklung der ATM/ANS-Ausrüstung oder Änderungen daran den geltenden detaillierten Spezifikationen und Anforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 entsprechen und keine unsicheren Features aufweisen;
- 9.
- das Verfahren für die Erstellung und Pflege der technischen Daten und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt wurde;
- 10.
- die Verfahren für die Mitteilung organisatorischer Änderungen an die Agentur;
- 11.
- das Verfahren zur Änderung des Handbuchs der Organisation;
- 12.
- eine direkte oder durch Querverweis erfolgende Beschreibung der Managementsysteme und -verfahren der Organisation;
- 13.
- eine direkte oder durch Querverweis erfolgende Beschreibung des Managements und der Kontrollverfahren des Auftragnehmers nach Punkt DPO.OR.B.015 dieses Anhangs.
- b)
- Das Organisationshandbuch muss im jeweils erforderlichen Umfang aktualisiert werden, wobei der Agentur eine jeweils aktuelle, die Änderungen berücksichtigende Fassung zugeleitet werden muss.
- c)
- Werden Änderungen am Organisationshandbuch vorgeschlagen, müssen diese nach Punkt DPO.OR.B.005 dieses Anhangs beantragt und vorgelegt werden.
- DPO.OR.A.025
- Laufzeit und Verlängerung der Gültigkeit einer Organisationsgenehmigung und die mit dieser verbundenen Rechte
- a)
- Die Organisationsgenehmigung bleibt für einen unbegrenzten Zeitraum gültig, sofern
- 1.
- die Organisation die Verordnung (EU) 2018/1139 und die auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte weiterhin einhält;
- 2.
- die Genehmigung von der Organisation nicht zurückgegeben oder von der Agentur ausgesetzt oder widerrufen wurde.
- b)
- Werden in Papierform ausgestellte Genehmigungen widerrufen oder zurückgegeben, müssen sie unverzüglich an die Agentur ausgehändigt werden.
- c)
- Inhaber einer Organisationsgenehmigung sind berechtigt, im Rahmen ihres Genehmigungsumfangs und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems
- 1.
- Änderungen der ATM/ANS-Ausrüstung als „erheblich” oder „geringfügig” einzustufen;
- 2.
- geringfügige Änderungen der Zulassungen bzw. Erklärungen für ATM/ANS-Ausrüstung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurden, zu genehmigen;
- 3.
- bestimmte erhebliche Änderungen der ATM/ANS-Ausrüstungszulassung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurde, zu genehmigen;
- 4.
- für ATM/ANS-Ausrüstungen Compliance-Erklärungen für die Konstruktion nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 auszustellen und
- 5.
- für ATM/ANS-Ausrüstungen Compliance-Erklärungen für die Konstruktion nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 auszustellen.
- DPO.OR.A.030
- Erleichterung und Zusammenarbeit
- a)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss Inspektionen und Audits, die von der Agentur oder einer in ihrem Namen handelnden qualifizierten Stelle durchgeführt werden, erleichtern und diesbezüglich kooperieren, damit die Agentur ihre Befugnisse effizient und wirksam ausüben kann.
- b)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss mit den ATM/ANS-Anbietern, die ihre ATM/ANS-Ausrüstung bei deren Konformitätsnachweisverfahren gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden nutzen, zusammenarbeiten und diese unterstützen.
- DPO.OR.A.035
- Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
Nach Eingang einer Mitteilung der Agentur über Beanstandungen muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation- a)
- der Grundursache der Nichteinhaltung nachgehen;
- b)
- einen Abhilfemaßnahmenplan erstellen;
- c)
- die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Agentur innerhalb der vorgeschlagenen und von der Agentur genehmigten Frist nach Punkt DPO.AR.C.015(e)(2) nachweisen.
- DPO.OR.A.040
- Sofortige Reaktion auf ein Problem der Flugsicherheit, Luftsicherheit oder Interoperabilität
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss alle von der Agentur nach den Punkten DPO.AR.A.010 und DPO.AR.A.015 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, auch ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen, umsetzen.- DPO.OR.A.045
- Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte
- a)
- Der Inhaber einer nach dieser Verordnung erteilten Genehmigung muss
- 1.
- über ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Meldungen und Informationen zu Ausfällen, Funktionsstörungen, Defekten oder sonstigen Ereignissen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Compliance der ATM/ANS-Ausrüstung in Bezug auf die geltenden Anforderungen beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten;
- 2.
- alle bekannten Nutzer der betreffenden ATM/ANS-Ausrüstung und auf Anfrage alle nach anderen einschlägigen Vorschriften beauftragte Personen über dieses nach Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber informieren, wie solche Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Defekte oder sonstige Ereignisse zu übermitteln sind.
- b)
- Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, müssen in das nach Buchstabe a Nummer 1 eingerichtete System Bestimmungen für die Meldung und Weiterverfolgung von Ereignissen aufnehmen, die den Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 376/2014 und (EU) 2018/1139 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen.
- c)
- Der Genehmigungsinhaber muss der Agentur alle ihm bekannten Ausfälle, Fehlfunktionen, Defekte oder sonstigen Ereignisse melden, die zu einem unsicheren oder nicht leistungsgemäßen Zustand geführt haben oder führen können.
- d)
- Genehmigungsinhaber, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, müssen — sofern dem nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen — Ereignisse so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens 72 Stunden, nachdem die Person oder Organisation von dem betreffenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, in der von der Agentur festgelegten Form und Weise melden.
- e)
- Der Genehmigungsinhaber muss ein nach Buchstabe c gemeldetes Ereignis einschließlich der Mängel, die zu diesem Ereignis geführt haben, untersuchen und der Agentur die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie alle Maßnahmen, die er zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen beabsichtigt oder zu deren Behebung vorschlägt melden.
- DPO.OR.A.050
- Übertragbarkeit von Genehmigungen
Eine Organisationsgenehmigung ist nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um eine Änderung der Eigentumsverhältnisse der Organisation.- TEILABSCHNITT B
- MANAGEMENT (DPO.OR.B)
- DPO.OR.B.001
- Managementsystem
- a)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst:
- 1.
- klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Managers;
- 2.
- eine vom verantwortlichen Manager unterzeichnete Beschreibung der Gesamtphilosophie und der Grundsätze der Organisation, die zusammengenommen eine Strategie bilden;
- 3.
- die Mittel zur Überprüfung der Leistung der Organisation anhand von Leistungsindikatoren und Leistungszielen für das Managementsystem;
- 4.
- ein Verfahren, um festzustellen, welche Änderungen innerhalb der Organisation und in ihrem Betriebsumfeld vorgenommen wurden und sich auf bestehende Prozesse, Verfahren und Produkte auswirken könnten, und um bei Bedarf das Managementsystem entsprechend diesen Änderungen anzupassen;
- 5.
- ein Verfahren zur Ermittlung des Umfangs der Änderungen an der ATM/ANS-Ausrüstung und des damit verbundenen Risikos;
- 6.
- ein Verfahren zur Überprüfung des Managementsystems, zur Ermittlung der Ursachen für unterdurchschnittliche Leistungen des Managementsystems und der sich hieraus ergebenden Folgen sowie zur Behebung oder Abmilderung solcher Ursachen;
- 7.
- ein Verfahren, mit dem gewährleistet wird, dass das Personal der Organisation so ausgebildet und befähigt ist, dass es seine Aufgaben auf sichere, effiziente, kontinuierliche und tragfähige Art und Weise wahrnehmen kann; vor diesem Hintergrund muss die Organisation Richtlinien für die Einstellung und Ausbildung ihres Personals festlegen;
- 8.
- förmliche Kommunikationsmittel, mit denen sichergestellt wird, dass das gesamte Personal der Organisation das Managementsystem kennt, die die Weitergabe kritischer Informationen ermöglichen und über die erklärt werden kann, warum bestimmte Maßnahmen getroffen und Verfahren eingeführt oder geändert werden;
- 9.
- in Bezug auf Entwicklungstätigkeiten Verfahren für:
- i)
- die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung und Änderungen an deren Konstruktion;
- ii)
- die Gewähr, dass die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung oder die Änderungen an ihrer Konstruktion den geltenden Spezifikationen entsprechen, einschließlich der unabhängigen Prüffunktion des Konformitätsnachweises, auf deren Grundlage die Organisation der Agentur Compliance-Bestätigungen und zugehörige Unterlagen vorlegt;
- iii)
- die Verifizierung der Annehmbarkeit der Elemente der ATM/ANS-Ausrüstung, die von den nach Punkt DPO.OR.B.015 unter Vertrag genommenen Organisationen entwickelt wurden, oder der Aufgaben, die von diesen ausgeführt wurden;
- iv)
- die Zusicherung, dass für die Konstruktion der betreffenden ATM/ANS-Ausrüstung eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern zur Verfügung steht und ermächtigt ist, die zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
- v)
- eine enge und effiziente Koordinierung zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen;
- 10.
- in Bezug auf Herstellungstätigkeiten Verfahren für:
- i)
- die Ausstellung und Genehmigung von Dokumenten oder deren Änderungen;
- ii)
- Bewertungsaudits und Kontrollen der nach Punkt DPO.OR.B.015 unter Vertrag genommenen Organisationen;
- iii)
- die Verifizierung, ob eingehende Materialien und Ausrüstungen, einschließlich der Lieferung neuer Gegenstände oder Gegenstände, die von den Käufern von ATM/ANS-Ausrüstung verwendet werden, den geltenden Konstruktionsdaten entsprechen;
- iv)
- die Verifizierung der Übereinstimmung der ATM/ANS-Ausrüstung mit den geltenden Konstruktionsdaten;
- v)
- die Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit;
- vi)
- Organisationsprozesse;
- vii)
- Inspektion und Prüfung;
- viii)
- die Kalibrierung von Werkzeugen und Prüfeinrichtungen;
- ix)
- die Kontrolle nichtkonformer Gegenstände;
- x)
- die Koordinierung mit dem Antragsteller oder Inhaber der Konstruktionsgenehmigung;
- xi)
- die Fertigstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die durchgeführten Arbeiten;
- xii)
- die Ausstellung von Freigabedokumenten;
- xiii)
- die Handhabung, Lagerung und Verpackung von ATM/ANS-Ausrüstung.
- b)
- An der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisationen müssen alle zentralen Prozesse des Managementsystems dokumentieren, auch den Prozess zur Sensibilisierung des Personals für dessen Verantwortlichkeiten, sowie das Verfahren zur Änderung dieser Prozesse.
- c)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss innerhalb ihres Managementsystems eine Funktion einrichten, mit der die Einhaltung der geltenden Anforderungen und die Angemessenheit der festgelegten Verfahren überwacht werden kann. Die Überwachung der Compliance beinhaltet ein Rückmeldesystem der Beanstandungen an den verantwortlichen Manager, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.
- d)
- Das Managementsystem muss der Größe der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisation und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.
- e)
- Zusätzlich zu dem nach Buchstabe a vorgeschriebenen Managementsystem muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.
- DPO.OR.B.005
- Änderungsmanagement
- a)
- Nach Erteilung der Organisationsgenehmigung muss jede wesentliche Änderung des Managementsystems vor ihrer Umsetzung von der Agentur genehmigt werden, es sei denn, eine solche Änderung wird nach einem von der Agentur genehmigten Verfahren mitgeteilt und verwaltet. Die Organisation muss zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Einhaltung der geltenden Anforderungen bei der Agentur einen Antrag auf Genehmigung stellen.
- b)
- Jede Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung muss der Agentur vor ihrer Durchführung mitgeteilt und von ihr genehmigt werden, es sei denn, eine solche Änderung wird nach einem von der Agentur genehmigten Änderungsmanagementverfahren verwaltet. Das Änderungsmanagementverfahren legt fest, wie die betreffende Änderung an einer ATM/ANS-Ausrüstung klassifiziert wird und legt dar, wie solche Änderungen gemeldet und verwaltet werden.
- DPO.OR.B.010
- Anforderungen an die Einrichtung
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass ihre Einrichtungen und Ausrüstungen, einschließlich solche für Prüfungen, angemessen und geeignet sind, damit sie ihre Aufgaben und Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen durchführen und verwalten kann.- DPO.OR.B.015
- Extern vergebene Tätigkeiten
- a)
- Extern vergebene Tätigkeiten sind alle gemäß den Genehmigungsbedingungen der Organisation erfassten Tätigkeiten, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert sind, oder, falls dies nicht der Fall ist, unter der Aufsicht einer derartigen Organisation tätig sind. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe eines Teils ihrer Tätigkeiten an externe Organisationen oder beim Erwerb eines Teils ihrer Tätigkeiten von externen Organisationen die unter Vertrag genommenen bzw. erworbenen Tätigkeiten den geltenden Anforderungen entsprechen.
- b)
- Vergibt eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss sie sicherstellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation unter ihrer Aufsicht tätig ist. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass die Agentur Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation erhält, um festzustellen, ob diese die geltenden Anforderungen dieser Verordnung kontinuierlich erfüllt.
- DPO.OR.B.020
- Anforderungen an das Personal
- a)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss einen verantwortlichen Manager benennen, der die Befugnis hat sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Manager ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.
- b)
- Zudem müssen die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für die Flug- und Luftsicherheit, Qualität, Finanzen und Humanressourcen jeweils zuständigen Managementpersonals festgelegt werden.
- DPO.OR.B.025
- Führen von Aufzeichnungen
- a)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Aufzeichnungssystem einrichten, das eine angemessene Speicherung der Aufzeichnungen und die zuverlässige Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten ermöglicht und insbesondere alle in Punkt DPO.OR.B.001 genannten Elemente abdeckt.
- b)
- Das Format und den Aufbewahrungszeitraum für die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen muss die Organisation in ihren Verfahren für das Managementsystem festlegen.
- c)
- Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
- d)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss eine Registrierung der eingesetzten ATM/ANS-Ausrüstung gewährleisten und diese aufrechterhalten.
- TEILABSCHNITT C
- TECHNISCHE ANFORDERUNGEN (DPO.OR.C)
- DPO.OR.C.001
- An der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisationen
- a)
- Eine Person, die eine Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung beantragt oder innehat, ist zu Folgendem berechtigt (falls zutreffend):
- 1.
- Sie kann eine Zulassung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung innehaben oder beantragen.
- 2.
- Sie kann eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen.
- 3.
- Sie kann auf Antrag eines ATM/ANS-Anbieters eine Compliance-Bestätigung für eine ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen.
- b)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in Bezug auf die Entwicklungstätigkeiten
- 1.
- eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen,
- 2.
- Daten und Informationen, einschließlich Anweisungen unter ihrer Verantwortung im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen herausgeben,
- 3.
- eine aktuelle Datei mit den vollständigen technischen Datensätze und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das eine Erklärung ausgestellt wurde, erstellen und pflegen.
- c)
- Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in Bezug auf die Herstellungstätigkeiten
- 1.
- bei der Herstellung jedes Artikels sicherstellen, dass die fertiggestellte ATM/ANS-Ausrüstung den Konstruktionsdaten entspricht und sicher eingebaut werden kann,
- 2.
- eine aktuelle Datei mit den vollständigen technischen Datensätze und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das eine Erklärung ausgestellt wurde, erstellen und pflegen,
- 3.
- die Originale aller Handbücher, die nach den geltenden Spezifikationen der Compliance-Erklärung für die jeweilige Ausrüstung erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren,
- 4.
- den Nutzern der ATM/ANS-Ausrüstung und der Agentur auf Anfrage die für die Nutzung und Instandhaltung der ATM/ANS-Ausrüstung erforderlichen Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Eignung sowie die Änderungen dieser Anweisungen zur Verfügung stellen,
- 5.
- jeden Artikel kennzeichnen,
- 6.
- weiterhin die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen.
- d)
- Zusätzlich zu Buchstabe c ist eine an der Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation berechtigt, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen zu überprüfen, ob jede fertiggestellte ATM/ANS-Ausrüstung den geltenden Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie ein EASA-Freigabeformblatt ausstellt, aus dem hervorgeht, dass die ATM/ANS-Ausrüstung gemäß den geltenden Anforderungen dieser Verordnung und den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellt wurde.
- e)
- Das EASA-Freigabeformblatt nach Buchstabe d muss für jede hergestellte ATM/ANS-Ausrüstung mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung der ATM/ANS-Ausrüstung,
- 2.
- die Teilnummer der ATM/ANS-Ausrüstung,
- 3.
- die Seriennummer der ATM/ANS-Ausrüstung,
- 4.
- eine Bestätigung, dass die ATM/ANS-Ausrüstung in Übereinstimmung mit den geltenden Konstruktionsdaten hergestellt wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
- 5.
- einen Verweis auf die Zulassung oder die Compliance-Erklärung für die Konstruktion.
- DPO.OR.C.005
- Koordinierung
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss Folgendes gewährleisten:- a)
- Je nach Sachlage besteht zwischen den Entwicklungs- und Herstellungstätigkeiten eine zufriedenstellende Koordinierung und es werden entsprechende Vorkehrungen getroffen.
- b)
- Je nach Sachlage besteht hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung eine zufriedenstellende Koordinierung mit den einschlägigen ATM/ANS-Anbietern und Luftfahrtunternehmen, die zudem angemessen unterstützt werden.
- DPO.OR.C.010
- ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen
Gibt die Agentur eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung nach Anhang II Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.065 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 heraus, muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation- a)
- geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlagen und diese unter Angabe von Einzelheiten der Agentur zur Genehmigung vorlegen,
- b)
- nach Genehmigung des in Buchstabe a genannten Vorschlags durch die Agentur allen bekannten Nutzern oder Eigentümern von ATM/ANS-Ausrüstung sowie auf Anfrage allen Personen, die die ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen einhalten müssen, geeignete beschreibende Daten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen.
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