Präambel VO (EU) 2023/1769

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art und des Risikos der betreffenden Tätigkeit sollten Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) beteiligt sind, genehmigungspflichtig sein.
(2)
Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung in Bezug auf die Erbringung von ATM/ANS Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, sowie in Bezug auf die Rechte und Verantwortlichkeiten der Genehmigungsinhaber festgelegt werden.
(3)
Die Konformitätsbewertung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission(2) ist abhängig von der Art und dem mit dem betreffenden ATM/ANS verbundenen Risiko oder von der Funktionsweise einer bestimmten ATM/ANS-Ausrüstung und beruht auf den bestehenden Methoden und bewährten Verfahren. In jener Verordnung werden drei verschiedene Arten von Konformitätsbewertungen festgelegt, d. h. eine Zertifizierung bestimmter ATM/ANS-Ausrüstung durch die Agentur, eine von einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, abgegebene Erklärung und eine Compliance-Bestätigung des ATM/ANS-Anbieters oder einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.
(4)
Der typische Lebenszyklus von ATM/ANS-Ausrüstungen besteht aus verschiedenen Phasen: Entwicklung, Herstellung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Außerdienststellung. In der Regel ist der ATM/ANS-Anbieter für einige dieser Phasen verantwortlich, während für andere Phasen die Zuständigkeit bei den an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen liegt. Daher sollten gemeinsame Anforderungen für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Organisationen festgelegt werden, die an der Entwicklung oder Herstellung bestimmter, bei der Erbringung von im Flugverkehrsmanagement und in den Flugsicherungsdiensten eingesetzter Ausrüstung beteiligt sind, insbesondere solcher Ausrüstung, die in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführt ist.
(5)
Für alle einer zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung und Deklarierung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten (im Folgenden „ATM/ANS-Ausrüstung” ), auch für die Aufsicht und Durchsetzung, liegt die Zuständigkeit bei der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur” ). Im Sinne der Kohärenz und einer risikoabhängigen Bewertung und auch zur Vermeidung von Überschneidungen und Verwaltungsaufwand sowie zur Förderung der Effektivität der Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren, sollten diese Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben von der Agentur wahrgenommen werden. Für die Zwecke der Zertifizierung oder Überprüfung von Erklärungen für ATM/ANS-Ausrüstung ist es notwendig, dass die Agentur auch die Aufsicht über die von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen festgelegten Verfahren ausübt, was auch erforderlichenfalls deren Zertifizierung einschließt. Daher sollte die Zuständigkeit für beides — die Genehmigung der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen und die Bescheinigung von ATM/ANS-Ausrüstung — bei der Agentur liegen.
(6)
Zudem sollte die Zuständigkeit der Agentur für die Zertifizierung von Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen auch einen diskriminierungsfreien und harmonisierten Ansatz gegenüber allen Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen ermöglichen, die eine Zertifizierung nach dieser Verordnung beantragen. In der Union in Verkehr gebrachte ATM/ANS-Ausrüstung kann in allen Mitgliedstaaten und für alle Arten von Diensten eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätigen ATM/ANS-Anbietern genutzt wird. Es ist nicht möglich, die an Entwicklung und Herstellung beteiligten Organisationen auf der Grundlage ihres künftigen Ausrüstungskatalogs, der auf lokaler Ebene oder auf Unionsebene verwendet werden soll, zu kategorisieren. Derselbe Grundsatz gilt bei der Zuweisung von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben durch die Agentur.
(7)
Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit der Verwaltung des Betriebs der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) betraut, wie er in Artikel 44 jener Verordnung festgelegt ist. Der Betrieb von EGNOS umfasst unter anderem die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten. Die EUSPA nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb von EGNOS nicht allein wahr, sondern stützt sich bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Weiterentwicklung, Konzeption und Entwicklung von Teilen des Bodensegments auf das Fachwissen anderer Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). Daher sollte die EUSPA im Zusammenhang mit dieser Verordnung als einer Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation gleichwertig angesehen werden.
(8)
Entsprechend den in der Verordnung (EU) 2021/696 für die EUSPA und die ESA festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten gibt es keine Stelle, die allein für die Konzeption des EGNOS-Systems und seiner Ausrüstung zuständig ist, und daher gibt es nicht nur eine Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die von der EASA genehmigt werden könnte.
(9)
Die Besonderheiten des Aufbaus für die Konzeption des EGNOS-Systems erfordern daher spezifische Mittel für den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139, wobei zu berücksichtigen ist, dass EGNOS ein multimodaler Dienst ist, der auch den einschlägigen Regulierungsanforderungen für andere Sektoren entsprechen sollte.
(10)
Beide Agenturen sollten zusammenarbeiten, um die Übereinstimmung des EGNOS-Systems mit den einschlägigen ICAO-Richtlinien sicherzustellen, sodass die jeweiligen Vereinbarungen ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten, das dem Niveau entspricht, das sich aus der vollständigen Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung an Entwicklung und Herstellung ergibt. Die Zusammenarbeit wird auch die Konsultation der EUSPA bei der Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen umfassen.
(11)
Diese Verordnung trägt dem Inhalt des ATM-Masterplans und den darin enthaltenen technologischen Fähigkeiten gebührend Rechnung.
(12)
Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 01/2023 vorgelegt.
(13)
Die Agentur kann zur optimalen Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Fachkenntnisse bei der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung administrative Unterstützung von den zuständigen nationalen Behörden anfordern. Diese administrative Unterstützung sollte keine Übertragung von Befugnissen oder Zuständigkeiten darstellen.
(14)
Für die Aufnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen von ATM/ANS-Ausrüstung in den Anwendungsbereich des Managements von Informationssicherheitsrisiken mit möglichen Auswirkungen auf die Flugsicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 geändert werden.
(15)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

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