ANHANG I VO (EU) 2023/1770
Kommunikation (Teil-COM)
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AUR.COM.1001
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Gegenstand
In diesem Teil werden Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums festgelegt, die die geltenden Anforderungen an Datalink-Dienste und den Sprachkanalabstand abdecken.- TITEL 1
- DATALINK-DIENSTE
- AUR.COM.2001
- Anwendungsbereich
Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln oberhalb FL 285 im einheitlichen europäischen Luftraum, mit Ausnahme des Luftraums, der nicht Teil der Region EUR der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist, und mit Ausnahme von Finnlands oberem Fluginformationsgebiet (UIR) nördlich von 61°30′ und Schwedens UIR nördlich von 61°30′.- AUR.COM.2005
- Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung
- 1.
- Der Luftfahrzeugbetreiber ist zu Folgendem verpflichtet:
- a)
- Er stellt sicher, dass alle von ihm betriebenen Luftfahrzeuge über die Fähigkeit des Betriebs folgender Datalink-Dienste verfügen:
- i)
- Fähigkeit zur Einleitung der Datalink-Kommunikation;
- ii)
- ATC-Kommunikationsmanagement;
- iii)
- ATC-Freigaben und -Informationen;
- iv)
- ATC-Mikrofonüberprüfung.
- b)
- Er trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass ein Datenaustausch zwischen seinen Luftfahrzeugen mit Datalink-Fähigkeiten und allen Flugverkehrskontrollstellen, die die von ihm durchgeführten Flüge möglicherweise kontrollieren, unter gebührender Berücksichtigung möglicher Einschränkungen der Abdeckung aufgrund der verwendeten Kommunikationstechnologie, erfolgen kann.
- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für
- a)
- Luftfahrzeuge, für die erstmals vor dem 1. Januar 1995 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde;
- b)
- Luftfahrzeuge, für die erstmals vor dem 1. Januar 2018 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde und die vor diesem Datum mit einer Datalink-Ausrüstung ausgerüstet wurden, die die Interoperabilität der ATS-Anwendungen über das Bord/Boden-Netz des ACARS-Luftfahrzeug-Kommunikationssystems gewährleistet und in erster Linie verwendet wird, wenn die Radarüberwachung nicht praktikabel ist;
- c)
- Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Sitzplatzkapazität von 19 Fluggästen oder weniger und einer höchstzulässigen Startmasse von 45359 kg (100000 lbs) oder weniger, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde;
- d)
- Luftfahrzeuge, die zu Testzwecken, zur Lieferung oder zu Instandhaltungszwecken oder mit vorübergehend nicht betriebsfähigen Datalink-Komponenten unter Bedingungen fliegen, die in der anwendbaren Mindestausrüstungsliste festgelegt sind;
- e)
- Kombinationen aus den in Anlage I aufgeführten Luftfahrzeugmustern und -modellen;
- f)
- die in Anlage II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde.
- AUR.COM.2010
- DLS-Betriebsverfahren und Ausbildung
Die Luftfahrzeugbetreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass- a)
- ihre Betriebsverfahren mit diesem Titel im Einklang stehen und in ihren Betriebshandbüchern enthalten sind und dass
- b)
- dem Personal, das Datalink-Ausrüstung betreibt, dieser Titel bekannt ist und dass es für seine Aufgaben angemessen ausgebildet ist.
- TITEL 2
- SPRACHKANALABSTAND
- AUR.COM.3001
- Anwendungsbereich
Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr im einheitlichen europäischen Luftraum, der Teil der ICAO-Region EUR ist und in dem im Frequenzband 117,975-137 MHz Sprach-Bord/Bodenfunkkommunikationsdienste und Boden/Bodenfunkkommunikationsdienste bereitgestellt werden. Das Fluginformationsgebiet Canarias (FIR)/UIR ist vom Anwendungsbereich ausgenommen.- AUR.COM.3005
- Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung
- 1.
- Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass sämtliche nach dem 17. November 2013 in Betrieb genommene Sprachkommunikationsausrüstung über eine Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz verfügt und auf Kanälen mit einem Kanalabstand von 25 kHz betrieben werden kann.
- 2.
- Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 gewährten und der Kommission mitgeteilten Freistellungen von der Pflicht, beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, das mit einem Funkgerät ausgerüstet sein muss, ein 8,33 kHz-fähiges Funkgerät mitzuführen, sofern die Auswirkungen auf das Netz gering sind, bleiben gültig.
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