ANHANG II VO (EU) 2023/1770
Überwachung (Teil-SUR)
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AUR.SUR.1001
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Gegenstand
In diesem Teil werden Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums festgelegt, die sich auf die geltenden Anforderungen an die Überwachung erstrecken.- TITEL 1
- ABHÄNGIGE KOOPERATIVE ÜBERWACHUNG
- AUR.SUR.2001
- Anwendungsbereich
- 1.
- Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln im einheitlichen europäischen Luftraum, der Teil der Region EUR der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist.
- 2.
- Ungeachtet der Nummer 1 gilt Punkt AUR.SUR.2015 für alle Flüge im allgemeinen Luftverkehr.
- AUR.SUR.2005
- Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung
- 1.
- Luftfahrzeugbetreiber müssen Folgendes sicherstellen:
- a)
- Die Luftfahrzeuge sind mit betriebsfähigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:
- i)
- Sie verfügen über Fähigkeiten zur bordseitigen Mode-S-Elementary Surveillance (ELS).
- ii)
- Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.
- b)
- Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde, sind mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:
- i)
- Sie verfügen zusätzlich zu den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Fähigkeiten über die Fähigkeiten zum Versenden von erweiterten Squitter-Nachrichten (Extended Squitter, ES) auf einer Frequenz von 1090 MHz über das automatische bordabhängige Flugüberwachungssystem (ADS-B Out).
- ii)
- Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.
- c)
- Starrflügelluftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde, sind mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:
- i)
- Sie verfügen zusätzlich zu den unter Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i genannten Fähigkeiten über die Fähigkeiten für die bordseitige Mode S Enhanced Surveillance (EHS).
- ii)
- Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.
- 2.
- Nummer 1 Buchstaben b und c gilt nicht für Luftfahrzeuge, die zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- a)
- Luftfahrzeuge, die zur Instandhaltung geflogen werden;
- b)
- Luftfahrzeuge, die ausgeführt werden;
- c)
- Luftfahrzeuge, deren Betrieb am 31. Oktober 2025 eingestellt wird.
- 3.
- Betreiber von Luftfahrzeugen mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, das erstmals vor dem 7. Dezember 2020 ausgestellt wurde, müssen Nummer 1 Buchstaben b und c erfüllen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Sie haben vor dem 7. Dezember 2020 ein Nachrüstungsprogramm aufgestellt, in dem die Einhaltung von Nummer 1 Buchstaben b und c nachgewiesen wird.
- b)
- Für diese Luftfahrzeuge wurden keine Finanzhilfen der Union gewährt, um diese Luftfahrzeuge mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c in Einklang zu bringen.
- 4.
- Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 ausgerüstet sind und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5700 kg haben oder deren maximale wahre Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug mehr als 250 Knoten beträgt, mit Antennendiversität operieren.
- AUR.SUR.2010
- Nicht betriebsfähiger Transponder
Bei Luftfahrzeugen, deren Transponder vorübergehend nicht über die Fähigkeit verfügen, die Anforderungen von Punkt AUR.SUR.2005 Nummer 1 Buchstaben b und c zu erfüllen, sind die Betreiber berechtigt, das betreffende Luftfahrzeug für höchstens drei aufeinanderfolgende Tage zu betreiben.- AUR.SUR.2015
- Transponder mit 24-bit ICAO-Luftfahrzeugadresse
Luftfahrzeugbetreiber gewährleisten, dass an Bord der von ihnen eingesetzten Luftfahrzeuge jeder Mode-S-Transponder mit einer 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse arbeitet, die der Registrierung entspricht, die von dem Staat vergeben wurde, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.- AUR.SUR.2020
- Betriebsverfahren und Ausbildung für die Überwachung
Die Luftfahrzeugbetreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass- a)
- ihre Betriebsverfahren mit diesem Titel im Einklang stehen und in ihren Betriebshandbüchern enthalten sind und dass
- b)
- dem Personal, das Überwachungsausrüstung betreibt, dieser Titel bekannt ist und dass es für seine Aufgaben angemessen ausgebildet ist.
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