Artikel 1 VO (EU) 2023/1772
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Diese Verordnung gilt auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Netzmanager, Flugplatzbetreiber und das am Flugbetrieb beteiligte Bodenpersonal.
- 2.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgende Nummer 19a wird eingefügt:
- 19a.
- „Luftfahrzeugkennung” (aircraft identification): eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren;.
- b)
-
Folgende Nummer 69a wird eingefügt:
- 69a.
- „geschätztes Abblockdatum” (estimated off-block date): voraussichtliches Datum, an dem das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;.
- c)
-
Folgende Nummer 89b wird eingefügt:
- 89b.
- „Integrated Initial Flight Plan Processing System” (IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;.
- d)
-
Folgende Nummer 96a wird eingefügt:
- 96a.
- „Netzmanager” (Network Manager, NM): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Funktionen notwendig sind;.
- e)
-
Folgende Nummer 97a wird eingefügt:
- 97a.
- „NOTAM” (NOTAM): eine auf dem Telekommunikationsweg verbreitete Nachricht über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist;.
- f)
-
Folgende Nummer 99a wird eingefügt:
- 99a.
- „Flugplanaufgeber” (originator of a flight plan): Person oder Organisation, die Flugpläne und etwaige diesbezügliche Aktualisierungen im IFPS aufgibt, einschließlich Piloten, Betreiber und in ihrem Namen handelnde Beauftragte sowie ATS-Stellen;.
- g)
-
Folgende Nummer 100a wird eingefügt:
- 100a.
- „Flugvorbereitung” (pre-flight phase): Zeitraum zwischen der ersten Aufgabe eines Flugplans und der ersten Flugverkehrsfreigabe;.
- 3.
- Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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