Artikel 1 VO (EU) 2023/1772

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Diese Verordnung gilt auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Netzmanager, Flugplatzbetreiber und das am Flugbetrieb beteiligte Bodenpersonal.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 19a wird eingefügt:

19a.
„Luftfahrzeugkennung” (aircraft identification): eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren;.

b)
Folgende Nummer 69a wird eingefügt:

69a.
„geschätztes Abblockdatum” (estimated off-block date): voraussichtliches Datum, an dem das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;.

c)
Folgende Nummer 89b wird eingefügt:

89b.
„Integrated Initial Flight Plan Processing System” (IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;.

d)
Folgende Nummer 96a wird eingefügt:

96a.
„Netzmanager” (Network Manager, NM): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Funktionen notwendig sind;.

e)
Folgende Nummer 97a wird eingefügt:

97a.
„NOTAM” (NOTAM): eine auf dem Telekommunikationsweg verbreitete Nachricht über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist;.

f)
Folgende Nummer 99a wird eingefügt:

99a.
„Flugplanaufgeber” (originator of a flight plan): Person oder Organisation, die Flugpläne und etwaige diesbezügliche Aktualisierungen im IFPS aufgibt, einschließlich Piloten, Betreiber und in ihrem Namen handelnde Beauftragte sowie ATS-Stellen;.

g)
Folgende Nummer 100a wird eingefügt:

100a.
„Flugvorbereitung” (pre-flight phase): Zeitraum zwischen der ersten Aufgabe eines Flugplans und der ersten Flugverkehrsfreigabe;.

3.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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