Artikel 36 VO (EU) 2023/1773

Systemsicherheit

(1) Die Kommission stellt die Sicherheit des CBAM-Übergangsregisters sicher.

(2) Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

a)
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben;
b)
zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen;
c)
unter Buchstaben a und b aufgeführte Aktivitäten aufzudecken.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung der Sicherheit des CBAM-Übergangsregisters führen könnten.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für das CBAM-Übergangsregister.

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