Artikel 36 VO (EU) 2023/1773
Systemsicherheit
(1) Die Kommission stellt die Sicherheit des CBAM-Übergangsregisters sicher.
(2) Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um
- a)
- zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben;
- b)
- zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen;
- c)
- unter Buchstaben a und b aufgeführte Aktivitäten aufzudecken.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung der Sicherheit des CBAM-Übergangsregisters führen könnten.
(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für das CBAM-Übergangsregister.
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