Artikel 6 VO (EU) 2023/1773
Datenerhebung und Berichterstattung bei Veredelung
(1) Zu Waren, die in die aktive Veredelung und später, sei es als dieselben Waren oder als Veredelungserzeugnisse, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, gibt der berichtspflichtige Anmelder in dem Quartal, das auf die Erledigung gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 folgt, im CBAM-Bericht Folgendes an:
- a)
- die Mengen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, die im betreffenden Zeitraum nach aktiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden;
- b)
- die grauen Emissionen, die mit den Warenmengen im Sinne von Buchstabe a, die im betreffenden Zeitraum nach aktiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, verbunden sind;
- c)
- das Ursprungsland der unter Buchstabe a genannten Waren, soweit bekannt;
- d)
- die Anlagen, in denen die unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt wurden, soweit bekannt;
- e)
- die Mengen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten, in die aktive Veredelung überführten Waren, aus denen Veredelungserzeugnisse entstanden, die im betreffenden Zeitraum in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden;
- f)
- die grauen Emissionen für die Waren, die dazu verwendet wurden, die Mengen der unter Buchstabe e genannten Veredelungserzeugnisse herzustellen;
- g)
- Sieht die Zollstelle gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1) von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung ab, muss der berichtspflichtige Anmelder die entsprechende Verzichtserklärung der Zollstelle vorlegen.
(2) Meldung und Berechnung der in Absatz 1 Buchstaben b und f genannten grauen Emissionen erfolgen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5.
(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt für den Fall, dass Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung überführte Waren gemäß Artikel 170 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, die Berechnung der in Absatz 1 unter den Buchstaben b und f genannten grauen Emissionen auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts der grauen Emissionen der Gesamtheit der Waren derselben CBAM-Warenkategorie im Sinne der Definition in Anhang II dieser Verordnung, die ab dem 1. Oktober 2023 in die aktive Veredelung überführt wurden.
Die in Unterabsatz 1 genannten grauen Emissionen sind wie folgt zu berechnen:
- a)
- „die grauen Emissionen” in Absatz 2 Buchstabe b sind die Gesamtheit der grauen Emissionen der in die aktive Veredelung überführten Waren, die eingeführt wurden, und
- b)
- „die grauen Emissionen” in Absatz 2 Buchstabe f sind die Gesamtheit der grauen Emissionen der in die aktive Veredelung überführten Waren, die in einem oder mehreren Verarbeitungsvorgängen verwendet wurden, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der daraus erlangten Veredelungserzeugnisse, die eingeführt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
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