ANHANG II VO (EU) 2023/1773
Begriffsbestimmungen und Produktionswege für Waren
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1.
-
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und der Anhänge III, IV und VIII bis IX gelten folgende Begriffsbestimmungen:- 0.
- „Tätigkeitsdaten” : die in einem Prozess verbrauchte oder erzeugte, für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik relevante Menge von Brennstoffen oder Materialien, ausgedrückt in Terajoule, als Masse in Tonnen oder — bei Gasen — als Volumen in Normkubikmetern;
- 1.
- „Aktivitätsrate” : die Menge der in den Grenzen eines Herstellungsverfahrens hergestellten Waren (ausgedrückt in MWh für Strom oder in Tonnen für andere Waren);
- 2.
- „Berichtszeitraum” : der vom Anlagenbetreiber als Referenzzeitraum für die Bestimmung der grauen Emission ausgewählte Zeitraum;
- 3.
- „Stoffstrom” :
- a)
- ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden; oder
- b)
- ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, der bzw. das Kohlenstoff enthält und in die Berechnung der Treibhausgasemissionen anhand einer Massenbilanzmethode einbezogen wird;
- 4.
- „Emissionsquelle” : ein einzeln identifizierbarer Teil einer Anlage oder ein Prozess in einer Anlage, aus der bzw. dem relevante Treibhausgase emittiert werden;
- 5.
- „Unsicherheit” : ein sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehender Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte vom Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95 %, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird;
- 6.
- „Berechnungsfaktoren” : unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt und Biomasseanteil;
- 7.
- „Emissionen aus der Verbrennung” : Treibhausgasemissionen, die bei der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen;
- 8.
- „Emissionsfaktor” : die durchschnittliche Rate der Emissionen eines Treibhausgases bezogen auf die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom, wobei bei der Verbrennung von einer vollständigen Oxidation und bei allen anderen chemischen Reaktionen von einer vollständigen Umsetzung ausgegangen wird;
- 9.
- „Oxidationsfaktor” : das Verhältnis des infolge der Verbrennung zu CO2 oxidierten Kohlenstoffs zu dem im Brennstoff insgesamt enthaltenen Kohlenstoff, ausgedrückt als Bruchteil von eins; dabei wird das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente Menge CO2 betrachtet;
- 10.
- „Umsetzungsfaktor” : das Verhältnis des als CO2 emittierten Kohlenstoffs zu dem im Stoffstrom vor dem Emissionsprozess enthaltenen Kohlenstoff, ausgedrückt als Bruchteil von eins; dabei wird das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente Menge CO2 betrachtet;
- 11.
- „Genauigkeit” : der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mithilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden;
- 12.
- „Kalibrierung” : eine Reihe von Arbeitsschritten zum Abgleich von Messergebnissen eines Messinstruments oder Messsystems oder von Werten eines Prüfnormals oder Referenzmaterials mit den entsprechenden Werten einer auf einen Referenzstandard rückführbaren Bezugsgröße unter vorgegebenen Bedingungen;
- 13.
- „konservativ” : beruhend auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen, wodurch gewährleistet werden soll, dass die gemeldeten Emissionen nicht zu niedrig und die Strom- oder Wärmeerzeugung oder Warenherstellung nicht zu hoch geschätzt werden;
- 14.
- „Biomasse” : der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
- 15.
- „Abfall” : jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen;
- 16.
- „Reststoff” : ein Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
- 17.
- „Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft” : Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
- 18.
- „gesetzliche messtechnische Kontrolle” : die von einer Behörde oder Regulierungsstelle ausgeübte Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben;
- 19.
- „Datenflussaktivitäten” : Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Verwaltung von Daten, die für die Erstellung eines Emissionsberichts anhand von Daten aus Primärquellen benötigt werden;
- 20.
- „Messsystem” : die Gesamtheit der Messinstrumente und sonstigen Ausrüstungen, z. B. Probenahmegeräte und Datenverarbeitungssysteme, die der Bestimmung von Variablen wie Tätigkeitsdaten, Kohlenstoffgehalt, Heizwert oder Emissionsfaktor von Treibhausgasemissionen dienen;
- 21.
- „unterer Heizwert” (NCV): die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs oder Materials mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des Wasserdampfs von etwa gebildetem Wasser;
- 22.
- „Prozessemissionen” : Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um Emissionen aus der Verbrennung handelt und die infolge einer beabsichtigten bzw. unbeabsichtigten Reaktion zwischen Stoffen oder ihrer Umwandlung entstehen, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist, einschließlich aus folgenden Prozessen:
- a)
- chemische, elektrolytische oder pyrometallurgische Reduktion von Metallverbindungen in Erzen, Konzentraten und Sekundärstoffen;
- b)
- Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen;
- c)
- Zersetzung von Karbonaten, einschließlich Karbonaten für die Abgaswäsche;
- d)
- chemische Synthesen von Produkten und Zwischenprodukten, bei denen das kohlenstoffhaltige Material an der Reaktion teilnimmt;
- e)
- Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe;
- f)
- chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie Siliciumoxiden und Phosphaten;
- 23.
- „Charge” : eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird;
- 24.
- „Brennstoffgemisch” : ein Brennstoff, der sowohl Biomasse als auch fossilen Kohlenstoff enthält;
- 25.
- „Materialgemisch” : ein Material, das sowohl Biomasse als auch fossilen Kohlenstoff enthält;
- 26.
- „vorläufiger Emissionsfaktor” : der angenommene Gesamtemissionsfaktor eines Brennstoffs oder Materials, basierend auf dem Kohlenstoffgehalt seines Biomasseanteils und seines fossilen Anteils vor der Multiplikation mit dem fossilen Anteil zwecks Bestimmung des Emissionsfaktors;
- 27.
- „fossiler Anteil” : das Verhältnis von fossilem und anorganischem Kohlenstoff zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil;
- 28.
- „Biomasseanteil” : das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil;
- 29.
- „kontinuierliche Emissionsmessung” : eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Werts einer Größe durch periodische Einzelmessungen, wobei entweder Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in der Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin;
- 30.
- inhärentes CO2: CO2, das Teil eines Stoffstroms ist;
- 31.
- „fossiler Kohlenstoff” : anorganischer und organischer Kohlenstoff, bei dem es sich nicht um Biomasse handelt;
- 32.
- „Messstelle” : die Emissionsquelle, deren Emissionen mithilfe eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemessen werden, oder der Querschnitt eines Pipelinesystems, dessen CO2-Fluss mithilfe von Systemen zur kontinuierlichen Emissionsmessung ermittelt wird;
- 33.
- „diffuse Emissionen” : unregelmäßige oder unbeabsichtigte Emissionen aus nicht lokalisierten Quellen oder aus Quellen, die zu vielfältig oder zu klein sind, um einzeln überwacht zu werden;
- 34.
- „Standardbedingungen” : die Standardtemperatur von 273,15 K und der Standarddruck von 101325 Pa, die einen Normkubikmeter (Nm3) definieren;
- 35.
- „Proxywerte” : empirisch oder aus anerkannten Quellen hergeleitete Jahreswerte, die ein Betreiber anstelle eines Datensatzes einsetzt, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn die angewendete Überwachungsmethodik nicht alle erforderlichen Daten oder Faktoren hervorbringt;
- 36.
- „messbare Wärme” : ein über einen Wärmeträger (wie insbesondere Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle und Salze) durch erkennbare Rohre oder Leitungen transportierter Nettowärmestrom, für den ein Wärmezähler installiert wurde bzw. installiert werden könnte;
- 37.
- „Wärmezähler” : Wärmezähler oder jedes andere Gerät zur Messung und Aufzeichnung der erzeugten Menge thermischer Energie auf Basis der Durchflussmenge und der Temperaturen;
- 38.
- „nicht messbare Wärme” : jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme;
- 39.
- „Restgas” : ein Gas, das unvollständig oxidierten gasförmigen Kohlenstoff unter Standardbedingungen enthält und aus einem der unter Nummer 22 aufgeführten Prozesse hervorgegangen ist;
- 40.
- „Herstellungsverfahren” : die chemischen und physikalischen Verfahren, die in Teilen einer Anlage zur Herstellung von Waren einer in Abschnitt 2 Tabelle 1 dieses Anhangs definierten zusammengefassten Warenkategorie durchgeführt werden, sowie deren spezifische Systemgrenzen in Bezug auf Inputs, Outputs und damit verbundene Emissionen;
- 41.
- „Produktionsweg” : eine bestimmte Technologie, die im Herstellungsverfahren für die Herstellung von Waren einer zusammengefassten Warenkategorie eingesetzt wird;
- 42.
- „Datensatz” : eine Datenart, je nach den Gegebenheiten entweder auf Ebene der Anlage oder der Anlagenteile, wie nachstehend genannt:
- a)
- die Menge von Brennstoffen oder Materialien, die in einem Herstellungsverfahren verbraucht oder erzeugt wird und für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik relevant ist, ausgedrückt in Terajoule, als Masse in Tonnen oder — bei Gasen — als Volumen in Normkubikmetern, einschließlich Restgasen;
- b)
- ein Berechnungsfaktor:
- c)
- die Nettomenge der messbaren Wärme und Parameter, die für die Ermittlung dieser Menge relevant sind, insbesondere
- —
der Wärmefluss des Wärmeträgers und
- —
die Enthalpie des übermittelten und zurückgeleiteten Wärmeträgers, die durch Zusammensetzung, Temperatur, Druck und Sättigung spezifiziert wird;
- d)
- die Mengen nicht messbarer Wärme, die durch die relevanten Mengen der für die Wärmeerzeugung verwendeten Brennstoffe spezifiziert werden, und der untere Heizwert des Brennstoffmixes;
- e)
- die Strommengen;
- f)
- die Mengen CO2, die zwischen Anlagen weitergeleitet werden;
- g)
- die Mengen der von außerhalb der Anlage bezogenen Vorläuferstoffe und deren relevante Parameter, etwa Ursprungsland, verwendeter Produktionsweg, spezifische direkte und indirekte Emissionen, zu entrichtender CO2-Preis;
- h)
- für den zu entrichtenden CO2-Preis relevante Parameter;
- 43.
- „Mindestanforderungen” : Überwachungsmethoden zur Datenbestimmung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956, die mit dem zulässigen Mindestaufwand akzeptable Emissionsdaten liefern;
- 44.
- „empfohlene Verbesserungen” : bewährte Überwachungsmethoden, die genauere oder weniger fehlerträchtige Daten liefern als bei bloßer Erfüllung der Mindestanforderungen und deren Anwendung optional ist;
- 45.
- „Falschangabe” : Auslassungen, Fehlinterpretationen oder Fehler in den Berichtsdaten des Anlagenbetreibers mit Ausnahme für Messungen und Laboruntersuchungen zulässiger Unsicherheitsfaktoren;
- 46.
- „wesentliche Falschangabe” : eine Falschangabe, die nach Einschätzung der Prüfstelle für sich allein oder zusammen mit anderen die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt oder die Bearbeitung des Berichts des Anlagenbetreibers durch die zuständige Behörde beeinflussen könnte;
- 47.
- „hinreichende Sicherheit” : ein im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommender hoher, jedoch nicht absoluter Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Bericht des Anlagenbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
- 48.
- „zulässiges Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem” : Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsysteme am Anlagenstandort für die Zwecke eines CO2-Bepreisungssystems oder verbindliche Emissionsüberwachungssysteme oder ein Emissionsüberwachungssystem in der Anlage, das auch die Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer bedeuten kann, so wie in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen.
- 2.
- ZUORDNUNG DER KN-CODES ZU DEN ZUSAMMENGEFASSTEN WARENKATEGORIEN
In Tabelle 1 dieses Anhangs sind die zusammengefassten Warenkategorien für aller in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten KN-Codes festgelegt. Diese Kategorien werden im Zusammenhang mit der Bestimmung der grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, dazu verwendet, Systemgrenzen von Herstellungsverfahren festzulegen.KN-Code | Zusammengefasste Warenkategorie | Treibhausgas |
---|---|---|
Zement | ||
25070080 — Anderer kaolinischer Ton und Lehm | Gebrannter Ton und Lehm | Kohlendioxid |
25231000 — Zementklinker | Zementklinker | Kohlendioxid |
25232100 — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt 25232900 — anderer Portlandzement 25239000 — anderer Zement | Zement | Kohlendioxid |
25233000 — Tonerdezement | Tonerdezement | Kohlendioxid |
Strom | ||
27160000 — Elektrischer Strom | Strom | Kohlendioxid |
Düngemittel | ||
28080000 — Salpetersäure; Nitriersäuren | Salpetersäure | Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
310210 — Harnstoff, auch in wässriger Lösung | Harnstoff | Kohlendioxid |
2814 — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung | Ammoniak | Kohlendioxid |
28342100 — Kaliumnitrat 3102 — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel: außer 310210 (Harnstoff) 3105 — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel
| Gemischte Düngemittel | Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
Eisen und Stahl | ||
26011200 — Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände | Eisenerzsinter | Kohlendioxid |
7201 — Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen Hierunter können einige Waren aus 7205 fallen (Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl) | Roheisen | Kohlendioxid |
7202 1 — Ferromangan | FeMn | Kohlendioxid |
7202 4 — Ferrochrom | FeCr | Kohlendioxid |
7202 6 — Ferronickel | FeNi | Kohlendioxid |
7203 — Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm | Eisenschwamm (DRI) | Kohlendioxid |
7206 — Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203 7207 — Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7218 — Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl 7224 — Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl | Rohstahl | Kohlendioxid |
7205 — Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl (falls nicht unter die Kategorie Roheisen fallend) 7208 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen 7209 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen 7210 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen 7211 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen 7212 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen 7213 — Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: 7214 — Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden 7215 — Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 — Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7217 — Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7219 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr 7220 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm 7221 — Walzdraht aus nicht rostendem Stahl 7222 — Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl 7223 — Draht aus nicht rostendem Stahl 7225 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr 7226 — Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm 7227 — Walzdraht aus anderem legierten Stahl 7228 — Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7229 — Draht aus anderem legierten Stahl 7301 — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl 7302 — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material 7303 — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen 7304 — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl 7305 — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl 7306 — Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl 7307 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl 7308 — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl 7309 — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 7310 — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 7311 — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase 7318 — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl 7326 — Andere Waren aus Eisen oder Stahl | Eisen- oder Stahlerzeugnisse | Kohlendioxid |
Aluminium | ||
7601 — Aluminium in Rohform | Aluminium in Rohform | Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7603 — Pulver und Flitter, aus Aluminium 7604 — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium 7605 — Draht aus Aluminium 7606 — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm 7607 — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger 7608 — Rohre aus Aluminium 76090000 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium 7610 — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium 76110000 — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 7612 — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 76130000 — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase 7614 — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik 7616 — Andere Waren aus Aluminium | Aluminiumerzeugnisse | Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
Chemikalien | ||
2804 10 000 — Wasserstoff | Wasserstoff | Kohlendioxid |
- 3.
- PRODUKTIONSWEGE, SYSTEMGRENZEN UND RELEVANTE VORLÄUFERSTOFFE
- 3.1.
- Sektorübergreifende Vorschriften
Für die Bestimmung der Aktivitätsrate (hergestellte Menge) der Waren, die in den Gleichungen 50 und 51 (Anhang III Abschnitt F.1) als Nenner verwendet wird, gelten die Überwachungsvorschriften in Anhang III Abschnitt F.2. Soweit in derselben Anlage für die Herstellung von Waren, die unter denselben KN-Code fallen, mehrere Produktionswege verwendet werden und soweit diese Produktionswege getrennten Herstellungsverfahren zugewiesen werden, werden die mit diesen Waren verbundenen grauen Emissionen für jeden Produktionsweg gesondert berechnet. Für die Überwachung direkter Emissionen werden alle mit dem Herstellungsverfahren verbundenen Emissionsquellen und Stoffströme überwacht, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen in den Abschnitten 3.2 bis 3.19 dieses Anhangs, soweit relevant, sowie der Regeln in Anhang III. Im Fall der CO2-Abscheidung finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.8.2 Anwendung. Für die Überwachung indirekter Emissionen ist der Gesamtstromverbrauch jedes Herstellungsverfahrens zu bestimmen, und zwar innerhalb der gemäß den Abschnitten 3.2 bis 3.19 dieses Anhangs festgelegten Systemgrenzen sowie gemäß Anhang III Abschnitt A.4, soweit relevant. Der relevante Emissionsfaktor des Stroms ist gemäß Anhang III Abschnitt D.2 zu bestimmen. Sind relevante Vorläuferstoffe angegeben, so beziehen sich diese auf die entsprechenden zusammengefassten Warenkategorien.- 3.2.
- Gebrannter Ton und Lehm
- 3.2.1.
- Besondere Bestimmungen
Für unter KN-Code 25070080 fallenden Ton und Lehm, der nicht gebrannt ist, sind null graue Emissionen anzugeben. Sie sind in den CBAM-Bericht aufzunehmen; zusätzliche Angaben des Ton- oder Lehmherstellers sind nicht erforderlich. Folgende Bestimmungen betreffen nur Ton und Lehm, die unter den genannten KN-Code fallen und gebrannt sind.- 3.2.2.
- Produktionsweg
Für gebrannten Ton umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
Alle direkt oder indirekt mit den Herstellungsverfahren verbundenen Prozesse wie die Rohmaterialaufbereitung, Mischen, Trocknen und Kalzinieren sowie Abgaswäsche.
- —
CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen und Rohmaterialien, soweit relevant.
- 3.3.
- Zementklinker
- 3.3.1.
- Besondere Bestimmungen
Zwischen Grau- und Weißzementklinker wird nicht unterschieden.- 3.3.2.
- Produktionsweg
Für Zementklinker umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
die Kalzinierung von Kalkstein und anderen Karbonaten in den Rohstoffen, konventionelle fossile Ofenbrennstoffe, alternative fossile Ofenbrennstoffe und Rohstoffe, Ofenbrennstoffe mit biogenem Anteil (Abfallbrennstoffe), andere Brennstoffe als Ofenbrennstoffe, Gehalt an nicht karbonatischem Kohlenstoff in Kalkstein und Schiefer oder alternative Rohmaterialien wie Flugasche, die im Rohmehl im Ofen verwendet werden, sowie Rohmaterial für die Abgaswäsche.
- —
Die zusätzlichen Bestimmungen Anhang III Abschnitt B.9.2 finden Anwendung.
- 3.4.
- Zement
- 3.4.1.
- Besondere Bestimmungen
Keine.- 3.4.2.
- Produktionsweg
Für Zement umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
alle CO2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung, soweit für die Materialtrocknung relevant.
- —
Zementklinker;
- —
Gebrannter Ton und Lehm, soweit im Prozess verwendet.
- 3.5.
- Tonerdezement
- 3.5.1.
- Besondere Bestimmungen
Keine.- 3.5.2.
- Produktionsweg
Für Tonerdezement umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
Alle CO2-Emissionen aus direkt oder indirekt mit dem Prozess verbundener Brennstoffverbrennung.
- —
Prozessemissionen aus (ggf.) Karbonaten in Rohmaterialien sowie Abgaswäsche.
- 3.6.
- Wasserstoff
- 3.6.1.
- Besondere Bestimmungen
Zu berücksichtigen ist nur die Herstellung von reinem Wasserstoff oder Mischungen von Wasserstoff und Stickstoff zur Verwendung in der Ammoniakherstellung. Hierunter fällt nicht die Herstellung von Synthesegas oder Wasserstoff in Raffinerien oder Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien, soweit Wasserstoff ausschließlich in den betreffenden Anlagen und nicht zur Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verwendet wird.- 3.6.2.
- Produktionswege
- 3.6.2.1.
- Dampfreformierung und partielle Oxidation
Für diese Produktionswege umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Wasserstoffherstellung verbunden sind, sowie die Abgaswäsche.
- —
Alle im Wasserstoffherstellungsprozess verwendeten Brennstoffe, unabhängig von ihrer energetischen oder nichtenergetischen Verwendung, sowie für andere Verbrennungsprozesse verwendete Brennstoffe, auch zum Zweck der Heißwasser- oder Dampfbereitung.
- 3.6.2.2.
- Wasserelektrolyse
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen, soweit relevant:- —
alle Emissionen aus dem direkt oder indirekt mit dem Wasserstoffherstellungsprozess verbundenen Brennstoffeinsatz und aus der Abgaswäsche.
Em H 2 - die direkten oder indirekten Emissionen, die im Berichtszeitraum dem Wasserstoff zugeordnet wurden, ausgedrückt in Tonnen CO2;
- Emtotal
- die direkten oder indirekten Emissionen des gesamten Herstellungsverfahrens im Berichtszeitraum, ausgedrückt in Tonnen CO2;
m O 2 ,sold- die Masse des im Berichtszeitraum verkauften oder verwendeten Sauerstoffs, ausgedrückt in Tonnen;
m O 2 ,prod- die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Sauerstoffs, ausgedrückt in Tonnen;
m H 2 ,prod- die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Wasserstoffs, ausgedrückt in Tonnen;
M O 2 - die Molmasse des O2 (31,998 kg/kmol), und
M H 2 - die Molmasse des H2 (2,016 kg/kmol).
- 3.6.2.3.
- Chlor-Alkali-Elektrolyse und Herstellung von Chloraten
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen, soweit relevant:- —
alle Emissionen aus dem direkt oder indirekt mit dem Wasserstoffherstellungsprozess verbundenen Brennstoffeinsatz und aus der Abgaswäsche.
=Em H 2 ,sold- entweder die direkten oder die indirekten Emissionen, die im Berichtszeitraum dem als Vorläuferstoff verkauften oder verwendeten Wasserstoff zugeordnet wurden, ausgedrückt in Tonnen CO2;
- Emtotal=
- entweder die direkten oder die indirekten Emissionen des gesamten Herstellungsverfahrens im Berichtszeitraum, ausgedrückt in Tonnen CO2;
=m H 2 ,sold- die Masse des im Berichtszeitraum als Vorläuferstoff verkauften oder verwendeten Wasserstoffs, ausgedrückt in Tonnen;
=m H 2 ,prod- die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Wasserstoffs, ausgedrückt in Tonnen;
=m Cl 2 ,prod- die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Chlors, ausgedrückt in Tonnen;
- mNaOH,prod=
- Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Natriumhydroxids (Natronlauge), ausgedrückt in Tonnen, berechnet als 100 % NaOH;
=m NaClO 3 ,prod- die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Natriumchlorats, ausgedrückt in Tonnen, berechnet als 100 % NaClO3;
=M H 2 - die Molmasse des H2 (2,016 kg/kmol).
=M Cl 2 - die Molmasse des H2 (70,902 kg/kmol);
- MNaOH=
- die Molmasse des NaOH (39,997 kg/kmol), und
=M NaClO 3 - die Molmasse des NaClO3 (106,438 kg/kmol).
- 3.7.
- Ammoniak
- 3.7.1.
- Besondere Bestimmungen
Sowohl wässriges als auch wasserfreies Ammoniak sind zusammen als 100 % Ammoniak zu melden. Wird CO2 aus der Ammoniakherstellung als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Harnstoff oder anderen Chemikalien verwendet, findet Anhang III Abschnitt B.8.2 Buchstabe b Anwendung. Soweit gemäß dem Abschnitt ein Abzug von CO2 zulässig ist und dieser Abzug dazu führen würde, dass der Wert für die spezifischen direkten grauen Emissionen des Ammoniaks negativ wäre, so ist für die spezifischen direkten grauen Emissionen des Ammoniaks null anzugeben.- 3.7.2.
- Produktionswege
- 3.7.2.1.
- Haber-Bosch-Verfahren mit Dampfreformierung von Erdgas oder Biogas
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
alle Brennstoffe, die direkt oder indirekt mit der Ammoniakherstellung verbunden sind, sowie die für die Abgaswäsche verwendeten Materialien.
- —
Es werden alle Brennstoffe überwacht, unabhängig davon, ob sie als energetischer oder nichtenergetischer Input verwendet werden.
- —
Wird Biogas verwendet, so finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.3.3 Anwendung.
- —
Wird Wasserstoff aus anderen Produktionswegen dem Prozess hinzugefügt, so wird er als Vorläuferstoff mit seinen eigenen grauen Emissionen behandelt.
- 3.7.2.2.
- Haber-Bosch-Verfahren mit Vergasung von Kohle oder anderen Brennstoffen
Dieser Weg findet Anwendung, wenn Wasserstoff durch Vergasung von Kohle, schweren Raffineriebrennstoffen oder anderem fossilen Ausgangsmaterial hergestellt wird. Zu den Inputmaterialien zählt auch Biomasse, für die die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt B.3.3 zu berücksichtigen sind. Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
alle Brennstoffe, die direkt oder indirekt mit der Ammoniakherstellung verbunden sind, sowie die für die Abgaswäsche verwendeten Materialien.
- —
Jeder Brennstoff-Input wird als ein Brennstoffstrom überwacht, unabhängig davon, ob er als energetischer oder nichtenergetischer Input verwendet wird.
- —
Wird Wasserstoff aus anderen Produktionswegen dem Prozess hinzugefügt, so wird er als Vorläuferstoff mit seinen eigenen grauen Emissionen behandelt.
- 3.8.
- Salpetersäure
- 3.8.1.
- Besondere Bestimmungen
Die Mengen hergestellter Salpetersäure werden überwacht und als 100 % Salpetersäure gemeldet.- 3.8.2.
- Produktionsweg
Für Salpetersäure umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus allen Brennstoffen, die direkt oder indirekt mit der Salpetersäureherstellung verbunden sind, sowie die für die Abgaswäsche verwendeten Materialien;
- —
N2O-Emissionen aus allen N2O emittierenden Quellen im Herstellungsverfahren, einschließlich ungeminderter und geminderter Emissionen. Etwaige N2O-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen sind von der Überwachung ausgenommen.
- 3.9.
- Harnstoff
- 3.9.1.
- Besondere Bestimmungen
Stammt das bei der Harnstoffherstellung verwendete CO2 aus der Ammoniakherstellung, wird es bei den grauen Emissionen des Ammoniaks als Vorläuferstoff des Harnstoffs als Subtraktion berücksichtigt, sofern ein solcher Abzug gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 3.7 dieses Anhangs gestattet ist. Wird jedoch als Vorläuferstoff Ammoniak, das ohne direkte fossile CO2-Emissionen hergestellt wurde, verwendet, so kann das verwendete CO2 von den direkten Emissionen der Anlage, in der das CO2 hergestellt wurde, abgezogen werden, sofern die Harnstoffproduktion in dem auf Artikels 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG beruhenden delegierten Rechtsakt als ein Fall definiert ist, in dem CO2 dauerhaft chemisch gebunden ist, sodass es bei normalem Gebrauch — einschließlich der gewöhnlichen Verfahrensweise nach Ablauf des Produktlebenszyklus — nicht in die Atmosphäre gelangt. Würde ein solcher Abzug dazu führen, dass der Wert für die spezifischen direkten grauen Emissionen des Harnstoffs negativ wäre, so ist für die spezifischen direkten grauen Emissionen des Harnstoffs null anzugeben.- 3.9.2.
- Produktionsweg
Für Harnstoff umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus allen Brennstoffen, die direkt oder indirekt mit der Harnstoffherstellung verbunden sind, sowie die für die Abgaswäsche verwendeten Materialien.
- —
Als Prozess-Input aus einer anderen Anlage bezogenes CO2, das nicht in Harnstoff gebunden ist, ist als Emission anzusehen, sofern es nicht bereits nach einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem als Emission der Anlage berücksichtigt wurde, in der das CO2 hergestellt wurde.
- 3.10.
- Gemischte Düngemittel
- 3.10.1.
- Besondere Bestimmungen
Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Herstellung aller Arten von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Ammoniumnitrat, Kalkammonsalpeter, Ammoniumsulfat, Ammoniumphosphate, Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat sowie NP-Dünger (Stickstoff und Phosphor), NK-Dünger (Stickstoff und Kalium) und NPK-Dünger (Stickstoff, Phosphor, Kalium). Er gilt für alle Vorgänge wie Mischen, Neutralisieren, Granulieren, Prillieren unabhängig davon, ob es sich nur um ein physisches Mischen handelt oder ob chemische Reaktionen stattfinden. Die Mengen der verschiedenen Stickstoffverbindungen, die im Endprodukt enthalten sind, sind gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) aufzuzeichnen:- —
N-Gehalt als Ammonium (NH4+);
- —
N-Gehalt als Nitrat (NO3–);
- —
N-Gehalt als Harnstoff;
- —
N-Gehalt in anderen (organischen) Formen.
- 3.10.2.
- Produktionsweg
Für gemischte Düngemittel umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus allen Brennstoffen, die direkt oder indirekt mit der Düngemittelherstellung verbunden sind, wie etwa Brennstoffe, die in Trockenanlagen und zur Erwärmung von Input-Materialien sowie für die Abgaswäsche verwendet werden.
- —
Ammoniak (als 100 % Ammoniak), soweit im Prozess verwendet;
- —
Salpetersäure (als 100 % Salpetersäure), soweit im Prozess verwendet;
- —
Harnstoff, soweit im Prozess verwendet;
- —
gemischte Düngemittel (insbesondere Salze mit Ammonium oder Nitrat), soweit im Prozess verwendet.
- 3.11.
- Eisenerzsinter
- 3.11.1.
- Besondere Bestimmungen
Diese zusammengefasste Warenkategorie umfasst alle Arten der Herstellung von Eisenerzpellets (zum Verkauf als Pellets wie auch zur direkten Verwendung in derselben Anlage) und die Sintererzeugung. Auch als Vorläuferstoffe für Ferrochrom (FeCr), Ferromangan (FeMn) oder Ferronickel (FeNi) verwendete Eisenerze können erfasst sein, soweit sie unter den KN-Code 26011200 fallen.- 3.11.2.
- Produktionsweg
Für Eisenerzsinter umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen;
- —
CO2 aus allen Brennstoffen einschließlich Koks, Restgasen wie Kokereigas, Hochofengas oder Konvertergas, die direkt oder indirekt mit dem Herstellungsverfahren verbunden sind, wie auch aus den für die Abgaswäsche verwendeten Materialien.
- 3.12.
- FeMn (Ferromangan), FeCr (Ferrochrom) und FeNi (Ferronickel)
- 3.12.1.
- Besondere Bestimmungen
Dieser Prozess umfasst nur die Herstellung der Legierungen unter den KN-Codes 7202 1, 7202 4 und 7202 6. Andere Eisenmaterialien mit erheblichem Legierungsgehalt (wie Spiegeleisen) sind nicht erfasst. NPI (Nickelroheisen) fällt darunter, sofern der Nickelgehalt mehr als 10 % beträgt. Werden Restgase oder andere Abgase ungemindert emittiert, wird das im Restgas enthaltene CO als moläquivalente Menge CO2-Emissionen betrachtet.- 3.12.2.
- Produktionsweg
Für FeMn, FeCr und FeNi umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2-Emissionen, die durch Brennstoff-Input verursacht sind, unabhängig davon, ob diese der energetischen oder nichtenergetischen Verwendung dienen;
- —
CO2-Emissionen aus Prozess-Inputs wie Kalkstein und aus der Abgaswäsche;
- —
CO2-Emissionen aus dem Verbrauch von Elektroden oder Elektrodenpasten;
- —
im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibender Kohlenstoff, der durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt wird.
- 3.13.
- Roheisen
- 3.13.1.
- Besondere Bestimmungen
Diese zusammengefasste Warenkategorie beinhaltet nichtlegiertes Roheisen aus Hochöfen sowie Roheisen, die eine Legierung enthalten (z. B. Spiegeleisen), unabhängig von der physikalischen Form (z. B. Ingots, Granulat). NPI (Nickelroheisen) fällt darunter, sofern der Nickelgehalt weniger als 10 % beträgt. In integrierten Stahlwerken ist das flüssige Roheisen ( „Heißmetall” ), mit dem der Sauerstoffkonverter direktchargiert wird, das Produkt zwischen dem Roheisenherstellungsverfahren und dem Rohstahlherstellungsverfahren. Handelt es sich um eine Anlage, die das Roheisen weder an andere Anlagen verkauft noch weiterleitet, ist keine gesonderte Überwachung der Emissionen aus der Roheisenherstellung erforderlich. Es kann ein gemeinsames Herstellungsverfahren festgelegt werden, das die Rohstahlherstellung und — vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 — weitere nachgelagerte Produktionsschritte umfasst.- 3.13.2.
- Produktionswege
- 3.13.2.1
- Produktionsweg: Hochofen
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus Brennstoffen und Reduktionsmitteln wie Koks, Koksstaub, Kohle, Heizölen, Kunststoffabfällen, Erdgas, Holzabfällen, Holzkohle sowie aus Restgasen wie Kokereigas, Hochofengas oder Konvertergas.
- —
Wird Biomasse verwendet, so finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.3.3 Anwendung.
- —
CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche.
- —
Kohlenstoff, der im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibt, wird durch Anwendung einer Massenbilanzmethode berücksichtigt, so wie in Anhang III Abschnitt B.3.2.
- —
Eisenerzsinter;
- —
Roheisen oder direkt reduziertes Eisen (DRI) aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet;
- —
FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;
- —
Wasserstoff, soweit im Prozess verwendet.
- 3.13.2.2.
- Schmelzreduktion
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus Brennstoffen und Reduktionsmitteln wie Koks, Koksstaub, Kohle, Heizölen, Kunststoffabfällen, Erdgas, Holzabfällen, Holzkohlen, Restgasen aus dem Prozess oder Konvertergas usw.
- —
Wird Biomasse verwendet, so finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.3.3 Anwendung.
- —
CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche.
- —
Kohlenstoff, der im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibt, wird durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt.
- —
Eisenerzsinter;
- —
Roheisen oder DRI aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet;
- —
FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;
- —
Wasserstoff, soweit im Prozess verwendet.
- 3.14.
- DRI (Direkt reduziertes Eisen)
- 3.14.1.
- Besondere Bestimmungen
Es ist nur ein Produktionsweg festgelegt, obwohl bei den verschiedenen Technologien Erze verschiedener Qualität verwendet werden können, die unter Umständen Pelletieren oder Sintern erfordern, sowie verschiedene Reduktionsmittel (Erdgas, verschiedene fossile Brennstoffe oder Biomasse, Wasserstoff). Die Vorläuferstoffe Eisenerzsinter oder Wasserstoff können deshalb relevant sein. Was die Erzeugnisse angeht, können Eisenschwamm, heißgepresstes Eisen (Hot Briquetted Iron (HBI)) oder andere Arten von direkt reduziertem Eisen relevant sein, auch DRI, mit dem Elektrolichtbogenöfen oder andere nachgelagerte Prozesse direkt beschickt werden. Handelt es sich um eine Anlage, die das DRI weder an andere Anlagen verkauft noch weiterleitet, ist keine gesonderte Überwachung der Emissionen aus der DRI-Herstellung erforderlich. Es kann ein gemeinsames Herstellungsverfahren festgelegt werden, das die Stahlherstellung und — vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 — weitere nachgelagerte Produktion umfasst.- 3.14.2.
- Produktionsweg
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus Brennstoffen und Reduktionsmitteln wie Erdgas, Heizölen, Restgasen aus dem Prozess oder Konvertergas usw.;
- —
bei Verwendung von Biogas oder anderen Arten von Biomasse finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.3.3 Anwendung;
- —
CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche;
- —
im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibender Kohlenstoff, der durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt wird.
- —
Eisenerzsinter, soweit im Prozess verwendet;
- —
Wasserstoff, soweit im Prozess verwendet;
- —
Roheisen oder DRI aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet;
- —
FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;
- 3.15.
- Rohstahl
- 3.15.1.
- Besondere Bestimmungen
Die Systemgrenzen umfassen alle für die Rohstahlgewinnung erforderlichen Vorgänge und Einheiten:- —
Beginnt der Prozess mit Heißmetall (flüssigem Roheisen), so umfassen die Systemgrenzen den LD-Konverter, Vakuumentgasung, Sekundärmetallurgie, Argon-Sauerstoff-Entkohlung/Vakuum-Sauerstoff-Entkohlung, Stranggießen oder Blockgießen, ggf. Warmwalzen oder Schmieden sowie alle erforderlichen unterstützenden Vorgänge wie Weiterleitung, Wiedererwärmung und Abgaswäsche;
- —
wird im Prozess ein Elektrolichtbogenofen eingesetzt, so umfassen die Systemgrenzen alle relevanten Vorgänge und Einheiten wie den Elektrolichtbogenofen selbst, Sekundärmetallurgie, Vakuumentgasung, Argon-Sauerstoff-Entkohlung/Vakuum-Sauerstoff-Entkohlung, Stranggießen oder Blockgießen, ggf. Warmwalzen oder Schmieden sowie alle erforderlichen unterstützenden Vorgänge wie Weiterleitung, Erwärmen von Rohstoffen und Ausrüstung, Wiedererwärmung und Abgaswäsche;
- —
in dieser zusammengefassten Warenkategorie sind nur primäres Warmwalzen und Vorformung durch Schmieden zur Erzeugung der unter die KN-Codes 7207, 7218 und 7224 fallenden Halbzeuge erfasst. Alle sonstigen Walz- und Schmiedeprozesse fallen unter die zusammengefasste Warenkategorie „Eisen- oder Stahlerzeugnisse” .
- 3.15.2.
- Produktionswege
- 3.15.2.1.
- Linz-Donawitz-Verfahren
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus Brennstoffen wie Kohle, Erdgas, Heizölen, Restgasen wie Hochofengas, Kokereigas oder Konvertergas usw.;
- —
CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche;
- —
Kohlenstoff, der in Schrott, Legierungen, Grafit usw. in den Prozess gelangt, wie auch Kohlenstoff, der im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibt, wird durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt.
- —
Roheisen, DRI, soweit im Prozess verwendet;
- —
FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;
- —
Rohstahl aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet.
- 3.15.2.2.
- Elektrolichtbogenofen
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus Brennstoffen wie Kohle, Erdgas, Heizölen sowie aus Restgasen wie Hochofengas, Kokereigas oder Konvertergas;
- —
CO2 aus dem Verbrauch von Elektroden oder Elektrodenpasten;
- —
CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche;
- —
Kohlenstoff, der zum Beispiel in Schrott, Legierungen, Grafit usw. in den Prozess gelangt, wie auch Kohlenstoff, der im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibt, wird durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt.
- —
Roheisen, DRI, soweit im Prozess verwendet;
- —
FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;
- —
Rohstahl aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet.
- 3.16.
- Eisen- oder Stahlerzeugnisse
- 3.16.1.
- Besondere Bestimmungen
Vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 und in den Abschnitten 3.11 bis 3.15 dieses Anhangs kann in folgenden Fällen das Herstellungsverfahren für Eisen- oder Stahlerzeugnisse Anwendung finden:- —
Systemgrenzen, die sämtliche Prozessschritte eines integrierten Stahlwerks erfassen, von der Herstellung von Roheisen oder DRI, Rohstahl, Halbzeugen bis zu den fertigen Stahlerzeugnissen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen;
- —
Systemgrenzen, die die Herstellung von Rohstahl, Halbzeugen und fertigen Stahlerzeugnissen umfassen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen;
- —
Systemgrenzen, die die Herstellung von fertigen Stahlerzeugnissen umfassen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen, beginnend mit Rohstahl, Halbzeugen oder mit anderen fertigen Stahlerzeugnissen, die unter die in Abschnitt 2 aufgeführten KN-Codes fallen, die entweder aus anderen Anlagen bezogen oder innerhalb derselben Anlage, jedoch in einem gesonderten Herstellungsverfahren erzeugt werden.
- —
alle Produktionsstufen für die Herstellung von Waren, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes für die zusammengefasste Warenkategorie „Eisen- oder Stahlerzeugnisse” fallen und die nicht bereits von gesonderten Herstellungsverfahren für Roheisen, DRI oder Rohstahl erfasst sind, so wie nach den Abschnitten 3.11 bis 3.15 dieses Anhangs erforderlich und in der Anlage angewendet;
- —
alle in der Anlage durchgeführten Produktionsstufen, beginnend mit dem Rohstahl, einschließlich — wobei dies keine abschließende Aufzählung ist: Wiedererwärmung, Wiedereinschmelzen, Gießen, Warmwalzen, Kaltwalzen, Schmieden, Beizen, Glühen, Plattieren, Beschichten, Verzinken, Drahtziehen, Schneiden, Schweißen, Veredeln.
- 3.16.2
- Produktionsweg
Für Eisen- oder Stahlerzeugnisse umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
alle CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen und Prozessemissionen aus der Rauchgasreinigung, die mit den Produktionsstufen in der Anlage verbunden sind, einschließlich — wobei dies keine abschließende Aufzählung ist: Wiedererwärmung, Wiedereinschmelzen, Gießen, Warmwalzen, Kaltwalzen, Schmieden, Beizen, Glühen, Aufbringen von Metall- und sonstigen Beschichtungen, Verzinken, Drahtziehen, Schneiden, Schweißen, Veredeln von Eisen- oder Stahlerzeugnissen.
- —
Rohstahl, soweit im Prozess verwendet;
- —
Roheisen, DRI, soweit im Prozess verwendet;
- —
FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;
- —
Eisen- oder Stahlerzeugnisse, soweit im Prozess verwendet.
- 3.17.
- Aluminium in Rohform
- 3.17.1.
- Besondere Bestimmungen
Diese zusammengefasste Warenkategorie umfasst sowohl legiertes als auch nichtlegiertes Aluminium in für Metalle in Rohform typischer physischer Form, zum Beispiel in Form von Ingots, Brammen, Vorblöcken oder Granulat. Im Falle integrierter Aluminiumwerke fälle darunter auch flüssiges Aluminium, mit dem das Herstellungsverfahren für Aluminiumerzeugnisse direkt beschickt wird. Handelt es sich um eine Anlage, die das Aluminium in Rohform weder an andere Anlagen verkauft noch weiterleitet, ist keine gesonderte Überwachung der Emissionen aus der Herstellung von Aluminium in Rohform erforderlich. Es kann ein gemeinsames Herstellungsverfahren festgelegt werden, das die Herstellung von Aluminium in Rohform und — vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 — weitere nachgelagerte Prozesse zur Herstellung von Aluminiumerzeugnissen umfasst.- 3.17.2.
- Produktionswege
- 3.17.2.1.
- Primärschmelze (elektrolytisch)
Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2-Emissionen aus dem Verbrauch von Elektroden oder Elektrodenpasten;
- —
CO2-Emissionen aus allen verwendeten Brennstoffen (z. B. für Trocknen und Vorwärmen von Rohmaterialien, Vorwärmen von Elektrolysezellen, erforderliche Wärme für das Gießen);
- —
CO2-Emissionen aus der Rauchgasreinigung, aus Sodaasche oder Kalkstein (ggf.);
- —
durch Anodeneffekte verursachte PFC-Emissionen, die gemäß Anhang III Abschnitt B7 überwacht werden.
- 3.17.2.2.
- Sekundärschmelze (Recycling)
Bei der Sekundärschmelze von Aluminium sind Aluminiumabfälle der Haupteinsatzstoff. Wird jedoch Aluminium in Rohform aus anderen Quellen hinzugefügt, so wird es als Vorläuferstoff behandelt. Enthält das in diesem Prozess erzeugte Produkt mehr als 5 % Legierungselemente, werden die grauen Emissionen des Produkts so berechnet, als ob es sich bei der Masse der Legierungselemente um Aluminium in Rohform aus der Primärschmelze handelte. Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
CO2 aus allen Brennstoffen, die für das Trocknen und Vorwärmen von Rohmaterialien, für Schmelzöfen, für die Vorbehandlung von Schrott, zum Beispiel für Entlackung und Entölung, sowie für die Verbrennung der damit verbundenen Rückstände verwendet werden, sowie CO2 aus den Brennstoffen, die für das Gießen von Ingots, Vorblöcken oder Brammen erforderlich sind;
- —
CO2-Emissionen aus allen Brennstoffen, die in damit verbundenen Vorgängen verwendet werden, etwa in der Behandlung von Rückständen aus der Aluminiumabschöpfung und Schlackeaufbereitung;
- —
CO2-Emissionen aus der Rauchgasreinigung, aus Sodaasche oder Kalkstein, soweit relevant.
- —
Aluminium in Rohform aus anderen Quellen, soweit im Prozess verwendet.
- 3.18.
- Aluminiumerzeugnisse
- 3.18.1.
- Besondere Bestimmungen
Vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 und des Abschnitts 3.17 dieses Anhangs kann in folgenden Fällen das Herstellungsverfahren für Aluminiumerzeugnisse Anwendung finden:- —
Systemgrenzen, die sämtliche Schritte eines integrierten Aluminiumwerks als einen Prozess erfassen, von der Herstellung von Aluminium in Rohform über Halbzeuge bis zu den Aluminiumerzeugnissen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen;
- —
Systemgrenzen, die die Herstellung von Aluminiumerzeugnissen umfassen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen, beginnend mit Halbzeugen oder mit anderen unter die in Abschnitt 2 aufgeführten KN-Codes fallenden Aluminiumerzeugnissen, die entweder aus anderen Anlagen bezogen oder innerhalb derselben Anlage, jedoch in einem gesonderten Herstellungsverfahren erzeugt werden.
- —
alle Produktionsstufen für die Herstellung von Waren, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes für die zusammengefasste Warenkategorie „Aluminiumerzeugnisse” fallen und die nicht bereits von gesonderten Herstellungsverfahren für Aluminium in Rohform erfasst sind, so wie nach Abschnitt 3.17 dieses Anhangs erforderlich und in der Anlage angewendet;
- —
alle in der Anlage durchgeführten Produktionsstufen, beginnend mit dem Aluminium in Rohform, einschließlich — wobei dies keine abschließende Aufzählung ist: Wiedererwärmung, Wiedereinschmelzen, Gießen, Walzen, Strangpressen, Schmieden, Beschichten, Verzinken, Drahtziehen, Schneiden, Schweißen, Veredeln.
- 3.18.2.
- Produktionsweg
Für Aluminiumerzeugnisse umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
alle CO2-Emissionen aus dem Brennstoffverbrauch bei der Herstellung von Aluminiumerzeugnissen und aus der Abgaswäsche.
- —
Aluminium in Rohform, soweit im Herstellungsverfahren verwendet (Primär- und Sekundäraluminium sind, sofern die Daten bekannt sind, gesondert zu berücksichtigen);
- —
für den Herstellungsprozess verwendete Aluminiumerzeugnisse.
- 3.19.
- Strom
- 3.19.1.
- Besondere Bestimmungen
Für Strom werden nur die direkten Emissionen überwacht und gemeldet. Der relevante Emissionsfaktor des Stroms ist gemäß Anhang III Abschnitt D.2 zu bestimmen.- 3.19.2.
- Produktionswege
Für Strom umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:- —
alle Verbrennungsemissionen und Prozessemissionen aus der Rauchgasreinigung.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11).
- (2)
Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170, 25.6.2019, S. 1).
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