ANHANG IX VO (EU) 2023/1773

Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme

Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme beruhen auf dem unteren Heizwert (auch: Netto-Heizwert) und atmosphärischen ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).

Tabelle 1

Referenz-Effizienzfaktoren für die Stromerzeugung

Kategorie Art des Brennstoffs Baujahr
Vor 2012 2012-2015 Ab 2016
Feststoffe S1 Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks 44,2 44,2 44,2
S2 Braunkohle, Braunkohlebriketts, Schieferöl 41,8 41,8 41,8
S3 Torf/Torfbriketts 39,0 39,0 39,0
S4 Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und -briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne 33,0 33,0 37,0
S5 Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge 25,0 25,0 30,0
S6 Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle 25,0 25,0 25,0
Flüssige Brennstoffe L7 Schweres Heizöl, Gas-/Dieselöl, sonstige Ölprodukte 44,2 44,2 44,2
L8 Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel und anderer flüssiger Biobrennstoffe 44,2 44,2 44,2
L9 Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und ausgelaugter Körner) 25,0 25,0 29,0
Gase G10 Erdgas, LPG, LNG und Biomethan 52,5 52,5 53,0
G11 Raffineriegase, Wasserstoff und Synthesegas 44,2 44,2 44,2
G12 Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas 42,0 42,0 42,0
G13 Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas) 35,0 35,0 35,0
Sonstige O14 Abwärme (einschließlich Hochtemperatur-Verfahrensabgasen, Produkten aus exothermen chemischen Reaktionen) 30,0

Tabelle 2

Referenz-Effizienzfaktoren für die Wärmeerzeugung

Kategorie Art des Brennstoffs Baujahr
Vor 2016 Ab 2016
Heißwasser Dampf(1) Unmittelbare Nutzung von Abgasen(2) Heißwasser Dampf(1) Unmittelbare Nutzung von Abgasen(2)
Feststoffe S1 Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks 88 83 80 88 83 80
S2 Braunkohle, Braunkohlebriketts, Schieferöl 86 81 78 86 81 78
S3 Torf/Torfbriketts 86 81 78 86 81 78
S4 Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und -briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne 86 81 78 86 81 78
S5 Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge 80 75 72 80 75 72
S6 Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle 80 75 72 80 75 72
Flüssige Brennstoffe L7 Schweres Heizöl, Gas-/Dieselöl, sonstige Ölprodukte 89 84 81 85 80 77
L8 Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel und anderer flüssiger Biobrennstoffe 89 84 81 85 80 77
L9 Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und ausgelaugter Körner) 80 75 72 75 70 67
Gase G10 Erdgas, LPG, LNG und Biomethan 90 85 82 92 87 84
G11 Raffineriegase, Wasserstoff und Synthesegas 89 84 81 90 85 82
G12 Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas 70 65 62 80 75 72
G13 Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas) 80 75 72 80 75 72
Sonstige O14 Abwärme (einschließlich Hochtemperatur-Verfahrensabgasen, Produkten aus exothermen chemischen Reaktionen) 92 87

Fußnote(n):

(1)

Wird bei Dampfanlagen die Kondensatrückführung bei der Berechnung des KWK-Wärmewirkungsgrades (Kraft-Wärme-Kopplung, KWK) nicht berücksichtigt, sollten die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Dampf-Wirkungsgrade um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

(2)

Die Werte für die unmittelbare Nutzung von Abgasen sind zu verwenden, wenn die Temperatur 250 °C oder mehr beträgt.

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