Präambel VO (EU) 2023/1774

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die italienische und die niederländische Sprachfassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthalten in den Einträgen zur Lebensmittelkategorie 17.1 in Teil E eine falsche Übersetzung eines Begriffs, wodurch die Zahl der Erzeugnisse, in denen bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen, eingeschränkt wird.
(2)
Die italienische und die niederländische Sprachfassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 17. April 2018 bzw. vom 10. März 2021 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

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