Präambel VO (EU) 2023/1774
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die italienische und die niederländische Sprachfassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthalten in den Einträgen zur Lebensmittelkategorie 17.1 in Teil E eine falsche Übersetzung eines Begriffs, wodurch die Zahl der Erzeugnisse, in denen bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen, eingeschränkt wird.
- (2)
- Die italienische und die niederländische Sprachfassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 17. April 2018 bzw. vom 10. März 2021 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.