Artikel 1 VO (EU) 2023/1776

(1) Auf die Einfuhren von Melamin, derzeit unter dem KN-Code 29336100 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Mindesteinfuhrpreis (in EUR/Tonne Nettogewicht) Zoll (in EUR/Tonne Nettogewicht) TARIC-Zusatzcode
Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd. 1153 A 986
Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd. 1153 A 987
Henan Junhua Development Company, Ltd. 1153 A 988
Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. 1346 8 99B
Alle übrigen Unternehmen 415 A 999

(3) Für die namentlich genannten Hersteller beläuft sich der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Für diese namentlich genannten Hersteller wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis.

(4) Die Anwendung des Mindesteinfuhrpreises für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Melamin von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

(5) Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447(1) der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, der genannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(6) Für alle anderen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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