Artikel 2 VO (EU) 2023/1783
In Bezug auf die Wirkstoffe Denatoniumbenzoat, Diuron, Methomyl und Teflubenzuron in und auf allen Erzeugnissen gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 8. April 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.