Präambel VO (EU) 2023/1787

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 3 und 6, Artikel 35 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) sind einheitliche Bedingungen für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen festgelegt. Die Anhänge III, IX und X dieser Durchführungsverordnung umfassen die Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die Liste der aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, und die Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete.
(2)
Bestimmte Teile des Staatsgebiets Sloweniens waren als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. anerkannt. Slowenien hat nun gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragt, den Status seines gesamten Staatsgebiets als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings aufzuheben. Das gesamte Staatsgebiet Sloweniens sollte somit nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. anerkannt werden, und der entsprechende Eintrag in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte gestrichen werden.
(3)
Bestimmte Teile der italienischen Region Lombardei waren als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. 2023 hat Italien Informationen vorgelegt, aus denen hervorging, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. mittlerweile in den Gemeinden Fara Gera d’Adda und Pontirolo Nuovo in der Provinz Bergamo, der Gemeinde Montevecchia in der Provinz Lecco und den Gemeinden Ceriano Laghetto und Cogliate in der Provinz Monza und Brianza angesiedelt ist. Diese Gemeinden sollten daher nicht länger als Teil des lombardischen Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt und folglich aus dem entsprechenden Eintrag in der Tabelle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.
(4)
Darüber hinaus hat Italien beantragt, die Gemeinden Acquanegra Sul Chiese, Asola, Bozzolo, Canneto sull’Oglio, Casalromano, Marcaria, Mariana Mantovana, Redondesco, Rivarolo Mantovano und San Martino dall’Argine in der Provinz Mantua in der Region Lombardei als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. anzuerkennen. Gestützt auf in den Jahren 2020, 2021 und 2022 durchgeführte Erhebungen legte Italien Informationen vor, aus denen hervorging, dass ein Auftreten von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. trotz günstiger Bedingungen für seine Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung in diesen Gebieten nicht bekannt sei. Es sollten jedoch weitere Erhebungen durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass diese Gemeinden tatsächlich weiterhin frei von diesem Quarantäneschädling sind. Die Gemeinden Acquanegra Sul Chiese, Asola, Bozzolo, Canneto sull’Oglio, Casalromano, Marcaria, Mariana Mantovana, Redondesco, Rivarolo Mantovano und San Martino dall’Argine in der Provinz Mantua in der Lombardei sollten somit bis zum 30. April 2026 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. anerkannt werden.
(5)
Bestimmte Teile des Staatsgebiets der Slowakei waren als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. anerkannt. Die Slowakei hat nun gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragt, den Status seines gesamten Staatsgebiets als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings aufzuheben. Das gesamte Staatsgebiet der Slowakei sollte somit nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. anerkannt werden, und der entsprechende Eintrag in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte gestrichen werden.
(6)
Das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland(3) war bis zum 30. April 2023 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al., Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza trifolii (Burgess) und Thaumetopoea processionea L. anerkannt. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland vorgelegte Erhebungen aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 legen nahe, dass Nordirland weiterhin frei von diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen ist. Daher sollte das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland weiterhin ohne zeitliche Begrenzung als Schutzgebiet im Hinblick auf Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al., Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza trifolii (Burgess) und Thaumetopoea processionea L. anerkannt werden.
(7)
Das Staatsgebiet der Tschechischen Republik war als Schutzgebiet im Hinblick auf Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Die Tschechische Republik hat nun gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragt, den Status ihres Staatsgebiets als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings aufzuheben. Die Tschechische Republik sollte somit nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt werden, und der entsprechende Eintrag in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte gestrichen werden.
(8)
Irland war bis zum 30. April 2023 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller anerkannt. Die Ergebnisse der von diesem Mitgliedstaat in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vorgelegten Erhebungen lassen darauf schließen, dass das Staatsgebiet weiterhin frei von diesem Schutzgebiet-Quarantäneschädling ist. Daher sollte Irland weiterhin ohne zeitliche Begrenzung als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller anerkannt werden.
(9)
Zwecks Übereinstimmung mit den Änderungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, in dem die Schutzgebiete und die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgeführt sind, sollten die entsprechenden Änderungen in den Anhängen IX und X der genannten Verordnung vorgenommen werden, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgeführt sind, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sowie die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die unter besonderen Anforderungen in Schutzgebiete eingeführt bzw. innerhalb von Schutzgebieten verbracht werden dürfen.
(10)
Der Schweizer Kanton Wallis wurde als frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. anerkannt und daher in den Nummern 3 und 9 der Tabelle in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als mögliches Ursprungsgebiet für die Ausfuhr von Bienenstöcken und Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. genannt. Die Schweiz hat die Kommission nun darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie den Status des Kantons Wallis als von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. freies Gebiet aufgehoben hat. Der Kanton Wallis erfüllt somit nicht länger die Anforderungen an Gebiete, aus denen Bienenstöcke und Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. in die jeweiligen Schutzgebiete in der Union ausgeführt werden dürfen. Er sollte daher aus den Nummern 3 und 9 der Tabelle in Anhang X dieser Durchführungsverordnung gestrichen werden.
(11)
Die Anhänge III, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

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