ANHANG VO (EU) 2023/1798

Die Anhänge II und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden wie folgt geändert:

(1)
Anhang II Teil I wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

TEIL I

b)
Abschnitt 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH

Die Überwachung muss in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

c)
Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 2

d)
Nach Abschnitt 9 wird folgender Abschnitt 10 angefügt:

Abschnitt 10

Die Überwachung auf HPAI muss Überwachungstätigkeiten bei gehaltenen und wild lebenden Tieren nicht gelisteter Arten umfassen, wenn die Seuchenlage den Schluss zulässt, dass diese Arten ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können.

(2)
In Anhang V Teil IV Abschnitt 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

2.
Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von einer Infektion mit NDV ohne Impfung” , der einem Mitgliedstaat oder einer Zone gewährt wurde, im Fall der Bestätigung von Ausbrüchen von Infektionen mit NDV aufrechterhalten werden, wenn

a)
die zuständige Behörde während eines Kalenderjahrs nur eine begrenzte Zahl von Primärausbrüchen gemeldet hat;
b)
die zuständige Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass nur eine begrenzte Zahl von Sekundärausbrüchen aufgetreten ist, die epidemiologisch mit jedem Primärausbruch zusammenhängen; und
c)
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten für jeden Primärausbruch und damit zusammenhängende Sekundärausbrüche angewandt wurden.

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