Präambel VO (EU) 2023/1799
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
- (2)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
- (3)
- Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission(4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in ihren Anhängen I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten” ), anzuwenden sind. In Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sind die Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen dieser Seuche gelistet.
- (5)
- Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Lettland und Polen geändert hatte, wurden die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1677 der Kommission(5) geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.
- (6)
- Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission(6) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere(7) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
- (7)
- Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat sieht Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.
- (8)
- Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat sieht Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer infizierten Zone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.
- (9)
- Darüber hinaus sieht Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung als infizierte Zone gelistet wird.
- (10)
- Im Falle eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone sieht Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird.
- (11)
- Italien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 18. August 2023 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Lombardei unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Italien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
- (12)
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1684 der Kommission(8) wurde erlassen, nachdem Italien Informationen über diesen Ausbruch bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der italienischen Region Lombardei vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1684 gilt bis zum 28. November 2023.
- (13)
- Italien hat der Kommission zudem im Mai 2023 mitgeteilt, dass ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Kampanien bestätigt wurde. Dementsprechend hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine infizierte Zone eingerichtet, und diese infizierte Zone wurde in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt.
- (14)
- Darüber hinaus hat Schweden die Kommission über die Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen am 6. September 2023 in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gemeinde Fagersta unterrichtet. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.
- (15)
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1778 der Kommission(9) wurde erlassen, nachdem Schweden Informationen über diesen Ausbruch bei Wildschweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der schwedischen Gemeinde Fagersta vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1778 gilt bis zum 6. Dezember 2023.
- (16)
- Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1677 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Kroatien und bei Wildschweinen in Italien und Kroatien gekommen, und die Seuchenlage in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I und II in Deutschland und als Sperrzonen III in Lettland und Polen aufgeführten Gebieten hat sich aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die diese Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen haben, verbessert.
- (17)
- Nach den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
- (18)
- Im September 2023 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Vukovar Srijem in Kroatien in Gebieten festgestellt, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Überwachungszonen aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Überwachungszonen aufgeführten Gebiete in Kroatien, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Überwachungszonen als Schutzzonen aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Überwachungszonen neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
- (19)
- Angesichts der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien und der neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Kampanien sollte dieses Gebiet in Italien, das von diesen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen und derzeit in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt ist, nun als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.
- (20)
- Des Weiteren sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den deutschen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind.
- (21)
- Zudem sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den deutschen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind.
- (22)
- Ferner sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Lubuskie, Dolnośląskie und Wielkopolskie in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, nun als Sperrzonen II in dem genannten Anhang aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Diese Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden.
- (23)
- Außerdem sollten aufgrund der von Lettland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen III, die in Lettland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete im lettischen Bezirk Kuldīgas, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Diese Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden.
- (24)
- Im Falle eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone sieht Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird. Folglich sollte die von der zuständigen Behörde Italiens in der Region Lombardei abgegrenzte Sperrzone in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1684 sollte aufgehoben werden.
- (25)
- Ebenso sieht Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung als infizierte Zone gelistet wird. Daher sollte die von der zuständigen Behörde Schwedens in der Gemeinde Fagersta und Teilen der Gemeinden Surahammar, Norberg, Skinnskatteberg, Västerås, Sala, Smedjebacken und Avesta abgegrenzte infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1778 sollte aufgehoben werden.
- (26)
- Auch sollten angesichts der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien und der Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und gehaltenen Schweinen die von diesen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebiete Kroatiens für einen längeren Zeitraum in Anhang II Teile A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt werden. Dementsprechend sollten die infizierten Zonen und die Sperrzonen in dem genannten Anhang nun bis Oktober 2023 aufgeführt werden.
- (27)
- Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Italien, Lettland und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II aufgeführt werden und bestimmte Teile der Sperrzonen I und II sollten in Bezug auf Deutschland in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gestrichen werden; zudem sollten in Kroatien neue Sperrzonen abgegrenzt und in Anhang II der genannten Verordnung als Schutzzonen aufgeführt und die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten bestehenden infizierten Zonen und Sperrzonen in Kroatien sollten erweitert werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
- (28)
- Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
- (29)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1677 der Kommission vom 30. August 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 39).
- (6)
Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung” . https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
- (7)
OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
- (8)
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1684 der Kommission vom 31. August 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L 123 vom 4.9.2023, S. 123).
- (9)
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1778 der Kommission vom 12. September 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Schweden (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 251).
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