Präambel VO (EU) 2023/180
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 19,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 16. Dezember 2022 hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/2474 angenommen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates(2) geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter in Anhang V der Verordnung (EU) 2022/2474 genannter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien auszusetzen. Gemäß Artikel 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2022/2474 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien vom Erlass von Durchführungsrechtsakten durch den Rat ab.
- (2)
- Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 1. Februar 2023 auf alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2022/2474 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 322 I vom 16.12.2022, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
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