Artikel 2 VO (EU) 2023/1803

Ein Unternehmen kann die Wahl treffen, die Vorgabe in Paragraph 22 des International Financial Reporting Standard 17 Versicherungsverträge (im Folgenden „IFRS 17” ) im Anhang dieser Verordnung nicht anzuwenden auf:

a)
Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung und Gruppen von Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung gemäß der Definition in Anhang A von IFRS 17 im Anhang dieser Verordnung und jeweils mit Zahlungsströmen, die gemäß den Paragraphen B67 und B68 in Anhang B von IFRS 17 im Anhang dieser Verordnung Zahlungsströme an Versicherungsnehmer anderer Verträge beeinflussen oder von diesen beeinflusst werden,
b)
Gruppen von Versicherungsverträgen, bei denen die Verträge über mehrere Vertragsgenerationen hinweg gesteuert werden, die die in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen und für die die Versicherungsaufsicht die Anwendung der Matching-Anpassung genehmigt hat.

Wendet ein Unternehmen die Vorgabe des Paragraphen 22 von IFRS 17 im Anhang dieser Verordnung gemäß den Buchstaben a oder b nicht an, hat es dies im Anhang seines Abschlusses gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses als wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben und weitere Erläuterungen zu liefern, z. B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat.

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