Artikel 10 VO (EU) 2023/1804
Ziele für die landseitige Stromversorgung in Binnenhäfen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
- a)
- bis zum 31. Dezember 2024 in allen Binnenhäfen des TEN-V-Kernnetzes mindestens eine Anlage zur landseitigen Stromversorgung von Binnenschiffen errichtet wird;
- b)
- bis zum 31. Dezember 2029 in allen Binnenhäfen des TEN-V-Gesamtnetzes mindestens eine Anlage zur landseitigen Stromversorgung von Binnenschiffen errichtet wird.
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