ANHANG III VO (EU) 2023/1804
Anforderungen an die Berichterstattung über die Einführung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen
- 1.
-
Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Einführung von Elektrofahrzeugen wie folgt:
- —
-
batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3,
- —
-
Plug-in-Hybridfahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3.
- 2.
-
Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten wie folgt:
Klasse Unterklasse Maximale Ladeleistung Definition gemäß Artikel 2 dieser Verordnung Klasse 1 (WS) Langsamladepunkt,
Einphasen-Wechselstrom
P < 7,4 kW Normalladepunkt Standardladepunkt,
Dreiphasen-Wechselstrom
7,4 kW ≤ P < 22 kW Schnellladepunkt,
Dreiphasen-Wechselstrom
P > 22 kW Schnellladepunkt Klasse 2 (GS) Langsamladepunkt, Gleichstrom P < 50 kW Schnellladepunkt, Gleichstrom 50 kW ≤ P < 150 kW Stufe 1 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom 150 kW ≤ P < 350 kW Stufe 2 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom P ≥ 350 kW
- 3.
-
Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge sind folgende Daten getrennt auszuweisen:
- —
-
Anzahl der Ladepunkte für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien;
- —
-
Anzahl der Ladestationen für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien;
- —
-
Gesamtladeleistung aller Ladestationen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.