ANHANG III VO (EU) 2023/1804

Anforderungen an die Berichterstattung über die Einführung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen

1.
Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Einführung von Elektrofahrzeugen wie folgt:

batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3,

Plug-in-Hybridfahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3.

2.
Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten wie folgt:

Klasse Unterklasse Maximale Ladeleistung Definition gemäß Artikel 2 dieser Verordnung
Klasse 1 (WS)

Langsamladepunkt,

Einphasen-Wechselstrom

P < 7,4 kW Normalladepunkt

Standardladepunkt,

Dreiphasen-Wechselstrom

7,4 kW ≤ P < 22 kW

Schnellladepunkt,

Dreiphasen-Wechselstrom

P > 22 kW Schnellladepunkt
Klasse 2 (GS) Langsamladepunkt, Gleichstrom P < 50 kW
Schnellladepunkt, Gleichstrom 50 kW ≤ P < 150 kW
Stufe 1 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom 150 kW ≤ P < 350 kW
Stufe 2 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom P ≥ 350 kW

3.
Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge sind folgende Daten getrennt auszuweisen:

Anzahl der Ladepunkte für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien;

Anzahl der Ladestationen für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien;

Gesamtladeleistung aller Ladestationen.

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