Artikel 3 VO (EU) 2023/1805

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Treibhausgasemissionen” die Freisetzung von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) in die Atmosphäre;
2.
„Biokraftstoffe” Biokraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
3.
„Biogas” Biogas im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
4.
„wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe” wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
5.
„erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs” (renewable fuels of non-biological origin — RFNBO) erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
6.
„Nahrungs- und Futtermittelpflanzen” Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
7.
„emissionsfreie Technologie” eine Technologie, bei deren Einsatz zur Energieversorgung es nicht zur Freisetzung folgender Treibhausgase und Luftschadstoffe von Schiffen in die Atmosphäre kommt: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefeloxide (SOx), Stickoxide (NOx) und Feinstaub (particulate matter — PM);
8.
„Ersatzenergiequellen” erneuerbare Energie, die an Bord erzeugt wird, oder Strom aus der Landstromversorgung;
9.
„windunterstützter Antrieb” den teilweisen oder vollständigen Antrieb eines Schiffs durch Windkraft, die mittels windunterstützter Antriebssysteme wie z. B. Rotorsegel, Zugdrachen, harter oder starrer Segel, weicher Segel, Saugflügel oder Turbinen genutzt wird;
10.
„Anlaufhafen” einen Hafen, den Schiffe anlaufen, um Ladung zu laden oder zu entladen oder Fahrgäste aufzunehmen oder auszuschiffen, mit Ausnahme von Aufenthalten, die ausschließlich der Betankung, der Versorgung, der Ablösung der Besatzung, dem Aufenthalt im Trockendock oder der Durchführung von Reparaturen am Schiff, an seiner Ausrüstung oder an beidem dienen, von Aufenthalten im Hafen, weil das Schiff Hilfe benötigt oder sich in Not befindet, von Umladungen von Schiff zu Schiff außerhalb von Häfen, von Aufenthalten, die ausschließlich dem Schutz vor Schlechtwetterlagen dienen oder durch Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich werden, sowie von Aufenthalten von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumschlaghafen, der in der Liste des nach Artikel 2 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakts aufgeführt ist;
11.
„Fahrt” eine Fahrt im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/757;
12.
„Gebiet in äußerster Randlage” ein in Artikel 349 AEUV genanntes Gebiet;
13.
„Schifffahrtsunternehmen” den Schiffseigner oder sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen und zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
14.
„Bruttoraumzahl” (BRZ) die Bruttoraumzahl im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/757;
15.
„Schiff am Liegeplatz” ein Schiff am Liegeplatz im Sinne des Artikels 3 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2015/757;
16.
„Schiff am Ankerplatz” ein Schiff am Liegeplatz, das nicht am Kai festgemacht ist;
17.
„Energieverbrauch an Bord” die in Megajoule (MJ) ausgedrückte Menge an Energie, die ein Schiff zum Antrieb und beim Betrieb bordseitiger Ausrüstung auf See oder am Liegeplatz verbraucht;
18.
„Well-to-Wake” eine Methode der Emissionsberechnung, bei der der Treibhausgaseffekt der Energieerzeugung, der Energieübertragung, des Energievertriebs und des Energieverbrauchs an Bord, auch während der Verbrennung, berücksichtigt wird;
19.
„Treibhausgasintensität des Energieverbrauchs an Bord” die in Gramm CO2-Äquivalent ausgedrückten Treibhausgasemissionen pro MJ des Energieverbrauchs an Bord auf Well-to-Wake-Basis;
20.
„Emissionsfaktor” die durchschnittliche Rate der Emissionen eines Treibhausgases bezogen auf die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom, wobei bei der Verbrennung von einer vollständigen Oxidation und bei allen anderen chemischen Reaktionen von einer vollständigen Umwandlung ausgegangen wird;
21.
„Eisklasse” die einem Schiff von den zuständigen nationalen Behörden des Flaggenstaats oder einer von diesem Staat anerkannten Organisation zugewiesene Einstufung, die anzeigt, dass das Schiff für das Befahren vereister Meere konzipiert wurde;
22.
„Eiskante” die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende Abgrenzung zwischen offenem Meer und Meereis jeglicher Art, ob fest oder treibend, gemäß Nummer 4.4.8 der Meereis-Nomenklatur der Weltorganisation für Meteorologie vom März 2014;
23.
„Fahrt in vereisten Gewässern” eine Fahrt eines Schiffs der Eisklasse in einem Meeresgebiet innerhalb der Eiskante;
24.
„Landstromversorgung” das System für die Versorgung von Schiffen am Liegeplatz mit Gleich- oder Wechselstrom mit Nieder- oder Hochspannung, einschließlich bordseitiger und hafenseitiger Anlagen, bei direkter Einspeisung des Stroms für Aufenthalts- und Dienstlasten oder das Aufladen von Sekundärbatterien in die Hauptverteilerschalttafel des Schiffs;
25.
„Strombedarf am Liegeplatz” den Strombedarf eines Schiffs zur Deckung des gesamten Energiebedarfs am Liegeplatz auf der Grundlage des Strombedarfs an Bord;
26.
„ermittelter Gesamtstrombedarf des Schiffs am Liegeplatz” den höchsten in Kilowatt ausgedrückten Wert des Gesamtstrombedarfs des Schiffs am Liegeplatz, einschließlich Aufenthalts- und Ladungsumschlagslasten;
27.
„Prüfstelle” einen Rechtsträger, die Prüftätigkeiten ausführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde;
28.
„FuelEU-Konformitätsnachweis” ein schiffsspezifisches Dokument, das für ein Schifffahrtsunternehmen von einer Prüfstelle ausgestellt wird und in dem bestätigt wird, dass das betreffende Schiff dieser Verordnung für einen bestimmten Berichtszeitraum entsprochen hat;
29.
„Fahrgastschiff” ein Fahrgastschiff im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
30.
„Kreuzfahrtschiff” ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;
31.
„Containerschiff” ein Schiff, das ausschließlich zur Beförderung von Containern in Laderäumen und an Deck bestimmt ist;
32.
„nichtkonformer Hafenaufenthalt” einen Hafenaufenthalt, bei dem das Schiff die Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt und für den keine der Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 5 gilt;
33.
„ungünstigster Produktionsweg” den kohlenstoffintensivsten Produktionsweg für einen bestimmten Kraftstoff;
34.
CO2-Äquivalent die metrische Maßeinheit, die verwendet wird, um die CO2-, CH4- und N2O-Emissionen ausgehend von deren Erderwärmungspotenzial zu berechnen, indem die Menge von CH4- und N2O in die entsprechende, im Hinblick auf das Erderwärmungspotenzial äquivalente Menge an CO2 umgerechnet wird;
35.
„Konformitätsbilanz” die gemäß Anhang IV Teil A berechnete Maßeinheit für die Über- oder Unterkonformität eines Schiffs im Hinblick auf die Grenzwerte für die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie oder auf das RFNBO-Teilziel;
36.
„Konformitätsüberschuss” eine positive Konformitätsbilanz;
37.
„Konformitätsdefizit” eine negative Konformitätsbilanz;
38.
„Gesamtkonformitätsbilanz des Pools” die Summe der Konformitätsbilanzen aller zu dem Pool gehörenden Schiffe;
39.
„Leitungsorgan des Hafens” das Leitungsorgan des Hafens im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/352;
40.
„Verwaltungsstaat” einen Mitgliedstaat entsprechend der Anwendung von Artikel 3gf Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf ein Schifffahrtsunternehmen im Sinne der vorliegenden Verordnung, unbeschadet der Wahl der im betreffenden Mitgliedstaat verantwortlichen Behörden;
41.
„Berichtszeitraum” einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die in dieser Verordnung genannten Informationen überwacht und aufgezeichnet werden, wobei Daten für Fahrten, deren Beginn und Ende in zwei unterschiedlichen Kalenderjahren liegen, dem betreffenden Kalenderjahr zugerechnet werden;“
42.
„Überprüfungszeitraum” das Kalenderjahr, das unmittelbar auf den Berichtszeitraum folgt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).

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