ANHANG I VO (EU) 2023/1805

Methode zur Festlegung der Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie

Für die Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie gilt die folgende Formel, die als Gleichung 1 bezeichnet wird:

GHG intensity gCO2eqMJ fwind(WtTTtW ) Gleichung 1
WtT n fuel i Mi CO2eq WtT, i LCVi ckEk CO2eq electricity,k n fuel i Mi LCVi RWDickEk
TtW n fuel i m engine j Mi,j 1 –1100C slip j CO2eq, TtW,i, j 1100C slip j CO2eq TtW, slip, i,j n fuel i Mi LCViRWDickEk
fwind Belohnungsfaktor für windunterstützten Antrieb

Für die Zwecke der Gleichung 1 werden die verschiedenen verwendeten Begriffe und Notationen in der folgenden Tabelle dargestellt:

Term Erläuterung
i Index für die im Berichtszeitraum an das Schiff gelieferten Kraftstoffarten
j Index für die kraftstoffverbrauchenden Einheiten an Bord des Schiffs. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Hauptmotor(en), Hilfsmotor(en), Kessel, Brennstoffzellen und Abfallverbrennungsanlagen als kraftstoffverbrauchende Einheiten.
k Index für die Anschlusspunkte für die Landstromversorgung
n Gesamtzahl der im Berichtszeitraum an das Schiff gelieferten Kraftstoffarten
c Gesamtzahl der Anschlusspunkte für die Landstromversorgung
m Gesamtzahl kraftstoffverbrauchender Einheiten
Mi,j Masse des Kraftstoffs i, der von der kraftstoffverbrauchenden Einheit j verbraucht wird, in [gFuel]
Ek An das Schiff gelieferter Strom pro Anschlusspunkt für die Landstromversorgung k, in [MJ]
CO2eqWtT,i Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktor des Kraftstoffs i, in [gCO2eq/MJ]
CO2eqelectricity,k Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktor des am Liegeplatz an das Schiff gelieferten Stroms pro Anschlusspunkt für die Landstromversorgung k, in [gCO2eq/MJ]
LCVi Unterer Heizwert (lower calorific value, LCV) des Kraftstoffs i, in [MJ/gFuel]
RWDi Im Falle des Kraftstoffs i nicht biogenen Ursprungs kann vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2033 ein Belohnungsfaktor von 2 angewandt werden. Ansonsten gilt: RWDi = 1.
Cslipj Koeffizient für nicht verbrannten Kraftstoff als Anteil der Masse des von der kraftstoffverbrauchenden Einheit j verbrauchten Kraftstoffs i, in [%]. Cslip umfasst diffuse und entwichene Emissionen.

CfCO2i,j,,CfCH4,i,j,

CfN2O,i,j

Tank-to-Wake-Treibhausgasemissionsfaktoren für in der kraftstoffverbrauchenden Einheit j verbrannten Kraftstoff i, in [gGHG/gFuel]
CO2eq,TtWi,j

Tank-to-Wake-Emissionen (CO2-Äquivalent) des in der kraftstoffverbrauchenden Einheit j verbrannten Kraftstoffs i, in [gCO2eq/gFuel]

CO2eq,TtWi,j CfCO2,jGWPCO2CfCH4,jGWPCH4CfN2O,jGWPN2O i

Gleichung 2

CsfCO2i,j,,CsfCH4,i,j,

CsfN2O,i,j

Tank-to-Wake-Treibhausgasemissionsfaktoren für den bei der Zuleitung zur kraftstoffverbrauchenden Einheit j entwichenen Kraftstoff i, in [gGHG/gFuel]
CO2eq,TtWslipi,j

Tank-to-Wake-Emissionen (CO2-Äquivalent) des bei der Zuleitung zur kraftstoffverbrauchenden Einheit j entwichenen Kraftstoffs i, in [gCO2eq/gFuel]

CO2eq,TtWslipi,j CsfCO2,jGWPCO2CsfCH4jGWPCH4CsfN2O,jGWPN2O i

Dabei gilt: Csf CO2 und Csf N2O = 0.

CsfCH4j = 1.

GWPCO2,GWPCH4,

GWPN2O

Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) von CO2, CH4 und N2O über einen Zeitraum von 100 Jahren gemäß den Festlegungen in Anhang V Teil C Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Term ckEkCO2eqelectricity,k im Zähler der Gleichung 1 auf null gesetzt.

Methode zur Bestimmung von [Mi]

Die Kraftstoffmasse [Mi] wird anhand der im Einklang mit dem Rahmen der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 gemeldeten Kraftstoffmenge für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auf der Grundlage der vom Schifffahrtsunternehmen gewählten Überwachungsmethode bestimmt.

Methode zur Bestimmung der Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktoren

Die Well-to-Tank-Emissionen werden nach der in diesem Anhang beschriebenen Methode gemäß der Gleichung 1 bestimmt.

Die Standardwerte für die Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktoren (CO2eqWtT,i) sind in Anhang II aufgeführt.

Bei fossilen Kraftstoffen sind nur die Standardwerte in Anhang II zu verwenden.

Tatsächliche Werte können verwendet werden, wenn sie in Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung im Rahmen eines Systems zertifiziert wurden, das von der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe, Biogas, RFNBO und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe anerkannt wurde, oder gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff.

Bunkerlieferbescheinigung — Kraftstoff

Nach den geltenden MARPOL-Regeln (Anlage VI) ist die Bunkerlieferbescheinigung obligatorisch und sind die darin zu vermerkenden Angaben festgelegt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

1.
Bunkerlieferbescheinigungen, einschließlich anderer an Bord verwendeter Kraftstoffe als fossile Kraftstoffe, müssen um die folgenden Angaben zu diesen Kraftstoffen ergänzt werden:

unterer Heizwert, in [MJ/g],

für Biokraftstoffe: die nach den Methoden gemäß Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Emissionswerte E in [gCO2eq/MJ] und entsprechende Nachweise, die die Einhaltung der in der genannten Richtlinie für diese Kraftstoffe festgelegten Vorschriften belegen und aus denen der Produktionsweg des Kraftstoffs hervorgeht,

für andere Kraftstoffe als fossile Kraftstoffe und Biokraftstoffe: den Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktor [gCO2eq/MJ] und ein entsprechendes Zertifikat, aus dem der Produktionsweg des Kraftstoffs hervorgeht.

2.
Bei Produktgemischen sind die nach der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angaben zu jedem einzelnen Erzeugnis zu machen.

Stromlieferbescheinigung

Für die Zwecke dieser Verordnung müssen die einschlägigen Stromlieferbescheinigungen für den an das Schiff gelieferten Strom mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Anbieter: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Name des Vertreters,
2.
Empfangendes Schiff: IMO-Nummer (MMSI), Schiffsname, Schiffstyp, Flagge, Name des Vertreters,
3.
Hafen: Name, Standort (LOCODE), Terminal/Liegeplatz,
4.
Anschlusspunkt für die Landstromversorgung: Einzelheiten zum Anschlusspunkt,
5.
Zeitpunkt der Landstromversorgung: Datum/Uhrzeit des Beginns/Endes,
6.
Gelieferte Energie: dem Versorgungspunkt zugewiesener Leistungsanteil in [kW] (falls zutreffend), Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum in [kWh], Angaben zur Spitzenleistung (falls verfügbar),
7.
Zählerdaten.

Methode zur Bestimmung der Tank-to-Wake-Treibhausgasemissionsfaktoren

Die Tank-to-Wake-Treibhausgasemissionsfaktoren werden nach der in diesem Anhang beschriebenen Methode gemäß der Gleichung 1 und der Gleichung 2 bestimmt.

Die Standardwerte für die Tank-to-Wake-Treibhausgasemissionsfaktoren (CO2eq,TtW,j) sind in Anhang II aufgeführt.

Im Einklang mit dem ihrem Überwachungskonzept gemäß Artikel 8 und nach Bewertung durch die Prüfstelle kann ein Schifffahrtsunternehmen in Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 andere Methoden wie direkte CO2eq-Messungen oder Laborprüfungen verwenden, wenn diese die Gesamtgenauigkeit der Berechnung verbessern.

Methode zur Bestimmung der diffusen und entwichenen Tank-to-Wake-Emissionen

Diffuse und entwichene Emissionen sind Emissionen, die durch die Kraftstoffmenge verursacht werden, die den Brennraum der kraftstoffverbrauchenden Einheit nicht erreicht hat oder von der kraftstoffverbrauchenden Einheit nicht verbraucht wurde, weil sie nicht verbrannt wurde, sich verflüchtigt hat oder aus dem System ausgetreten ist. Für die Zwecke dieser Verordnung werden diffuse und entwichene Emissionen als Prozentsatz der von der kraftstoffverbrauchenden Einheit verbrauchten Kraftstoffmenge berücksichtigt. Die Standardwerte sind in Anhang II aufgeführt.

Methoden zur Bestimmung der mit windunterstütztem Antrieb verbundenen Belohnungsfaktoren

Ist an Bord eines Schiffs windunterstützter Antrieb installiert, so kann ein Belohnungsfaktor angewandt werden, der wie folgt bestimmt wird:

Belohnungsfaktor für windunterstützten Antrieb — WIND (fwind) PWind PProp
0,99 0,05
0,97 0,1
0,95 ≥ 0,15

Dabei gilt:

PWind ist die verfügbare effektive Leistung der windunterstützten Antriebssysteme und entspricht dem Produkt feff * Peff, das gemäß den Leitlinien für die Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten (EEDI) und Energieeffizienz-Kennwerts für Bestandsschiffe (EEXI) von 2021 (MEPC.1/Circ.896) berechnet wird;

PProp ist die Antriebsleistung des Schiffs und entspricht PME gemäß der Definition in den Leitlinien für die Methode zur Berechnung des erreichten EEDI von 2018 (geänderte Fassung der IMO-Entschließung MEPC.364(79)) und den Leitlinien für die Methode zur Berechnung des erreichten EEXI von 2021 (IMO-Entschließung MEPC.333(76)). Wenn eine oder mehrere Wellenanlage(n) eingebaut ist bzw. sind, gilt PProp = PME + PPTI(i),shaft

In diesem Fall wird der Treibhausgasintensitätsindex des Schiffs berechnet, indem das Ergebnis von Gleichung 1 mit dem Belohnungsfaktor multipliziert wird.

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