Präambel VO (EU) 2023/185

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
ANTRAG
(1)
Am 17. Mai 2022 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.
(2)
Der Antrag wurde von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller” ), einem ausführenden Hersteller von Zitronensäure in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ), eingereicht.
2.
ZU ÜBERPRÜFENDE WARE
(3)
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die derzeit unter den KN-Codes 29181400 und ex29181500 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.
3.
GELTENDE MAẞNAHMEN
(4)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission(2) eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 42,7 %, von dem mehrere namentlich in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.
4.
GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(5)
Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007), nicht in die Union ausgeführt hat.
(6)
Er legte ferner ausreichende Beweise dafür vor, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist.
(7)
Schließlich legte der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums, nämlich im Juni 2021, mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen hat.
5.
VERFAHREN
5.1.
Einleitung
(8)
Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zwecks Bestimmung der individuellen Dumpingspanne des Antragstellers ausreichen. Sollte Dumping festgestellt werden, wird die Kommission die Höhe des Zolls bestimmen, dem die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware unterliegen sollten.
(9)
Nach Artikel 11 Absatz 4 wird der Normalwert für den Antragsteller nach der Methode gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6a der Grundverordnung ermittelt, da die letzte Auslaufüberprüfung der Maßnahmen nach dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wurde.
(10)
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden am 28. November 2022 über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Dezember 2022.
(11)
Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen(3) veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.
5.2.
Außerkraftsetzung der geltenden Maßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren
(12)
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten solche Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um sicherzustellen, dass die Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Erfassung der Einfuhren erhoben werden können, falls die Überprüfung ergibt, dass beim Antragsteller Dumping vorliegt. Unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung stellt die Kommission außerdem fest, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, den Betrag einer möglichen zukünftigen Zollschuld verlässlich zu schätzen. Im Falle einer Rücknahme des Antrags und der Einstellung der Überprüfung wird die Höhe der Zollschuld bezüglich der zollamtlich erfassten Einfuhren auf dem mit der Verordnung (EU) 2021/607 für „alle übrigen Unternehmen” festgesetzten Antidumpingzollsatz von 42,7 % beruhen.
5.3.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(13)
Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ). Die Kommission behält sich jedoch das Recht vor, auch zu prüfen, ob in einem späteren Zeitraum Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, und kann den Untersuchungszeitraum der Überprüfung je nach den Untersuchungsergebnissen anpassen.
5.4.
Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller
(14)
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, hat die Kommission einen Fragebogen für den Antragsteller in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der Generaldirektion Handel https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2652 zugänglich gemacht. Der Antragsteller muss den ausgefüllten Fragebogen innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorlegen.
5.5.
Andere schriftliche Beiträge
(15)
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise vor Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.
5.6.
Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
(16)
Jede interessierte Partei kann innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.7.
Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
(17)
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
(18)
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive” (zur vertraulichen Behandlung)(4) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Interessierte Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
(19)
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive” übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties” (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
(20)
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
(21)
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.
(22)
Um Zugang zu TRON.tdi zu erhalten, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Vollständige Hinweise zur Registrierung und zur Verwendung von TRON.tdi finden Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.
(23)
Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN” einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/c8672a13-8b83-4129-b94c-bfd1bf27eaac/details.
(24)
Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
6.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(25)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(26)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(27)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
7.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE
(28)
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
(29)
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
(30)
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
(31)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en.
8.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(32)
Die Untersuchung wird gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.
9.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(33)
Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) verarbeitet.
(34)
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/cef4ace2-299e-4e29-a17e-d450f34a23a5/details —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73).

(3)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

(4)

Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive” gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Es ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [und] zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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