Artikel 20 VO (EU) 2023/194

Fanggenehmigungen

(1) Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.

(2) Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

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