Artikel 22 VO (EU) 2023/194
Schonzeiten für Rotbarsch in der Irmingersee
(1) In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:
Breitengrad | Längengrad |
---|---|
63° 00‘ | -30° 00‘ |
61° 30‘ | -27° 35‘ |
60° 45‘ | -28° 45‘ |
62° 00‘ | -31° 35‘ |
63° 00‘ | -30° 00‘ |
(2) Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Schiffen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union bzw. im Falle von Fischereifahrzeugen der Union auch nicht in Häfen von Drittländern umgeladen oder angelandet werden.
(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Absatz 2 genannten Bestände beteiligt sein.
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