Artikel 26 VO (EU) 2023/194
Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch
(1) Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar bis zum 13. März 2023 verboten.
(2) In den 15 Tagen vor Beginn des Zeitraums nach Absatz 1, d. h. vom 17. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe keine FADs ausbringen. Kein Fischereifahrzeug darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2023 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfängern um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.
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