Artikel 29 VO (EU) 2023/194

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2022-2023

(1) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2022-2023 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2023 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2023 die entsprechenden Mitteilungen.

(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung

a)
seine Flagge führen oder
b)
die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

(4) Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)
die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und
b)
eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Fischereifahrzeugen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

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