Artikel 45 VO (EU) 2023/194

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)
Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
b)
Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2) Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

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