Artikel 45 VO (EU) 2023/194
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
(1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:
- a)
- Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
- b)
- Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).
(2) Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
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