Artikel 47 VO (EU) 2023/194

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)
bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;
b)
Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben;
c)
nicht in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

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