Artikel 54 VO (EU) 2023/194
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 53 der vorliegenden Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.