Artikel 54 VO (EU) 2023/194

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 53 der vorliegenden Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen.

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