Artikel 56 VO (EU) 2023/194

Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

In Anhang IB der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde (Mallotus villosus) in grönländischen Gewässern von 5 und 14 folgende Fassung:

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark 0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland 0
Schweden 0
Alle Mitgliedstaaten 0 (1)
Union 0 (2)
Norwegen 7760 (2)
TAC Entfällt
(1) Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten” zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten” zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).
(2) Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023.

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