Artikel 7 VO (EU) 2023/194

Anwendung vorläufiger TACs

(1) Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder Anhang IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die TACs in der genannten Tabelle vorläufig vom 1. Januar bis zum 31. März 2023. Diese vorläufigen TACs gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen TACs für 2023 gemäß den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und/oder Konsultationen sowie im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

(2) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Gewässern von Drittländern, die Fischereifahrzeugen der Union Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände befischen, für die vorläufige TACs gemäß Absatz 1 bestehen.

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