ANHANG IJ VO (EU) 2023/194

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Fischereifahrzeuge der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich 27710

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien 2365
Spanien 42903
Portugal 100 (1)
Union 73078
TAC entfällt
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

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