ANHANG V VO (EU) 2023/194

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

Fanggebiet Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00' N 59 DK 25 51
DE 5
FR 1
IE 8
NL 9
PL 1
SE 10
Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N 66 DE 16 41
IE 1
ES 20
FR 18
PT 9
Nicht aufgeteilt 2
Industriearten, südlich von 62° 00' N 450 DK 450 141
Svalbard-Gewässer; internationale Gewässer von 1 und 2b(1) Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen 20 EE 1 Nicht anwendbar
ES 1
LV 11
LT 4
PL 3

TEIL B

Flaggenstaat Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Venezuela(2)(3) Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) 45 45

Fußnote(n):

(1)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Spitzbergen und Bear Island zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(2)

Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Eigner des Fischereifahrzeugs, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie auf dem Gelände dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden den betreffenden Parteien und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.

(3)

Fischereitätigkeiten werden auf Grundlage eines jährlichen Kalenders genehmigt. Ein Fischereifahrzeug kann seine Fangtätigkeit jedoch für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern der Betreiber

das Verfahren zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung eingeleitet hat,

alle seine vertraglichen Verpflichtungen und Informationspflichten erfüllt hat.

Diese Verlängerung läuft zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über eine neue Fanggenehmigung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Ablehnung der neuen Fanggenehmigung ab.

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