Artikel 10 VO (EU) 2023/195

Kleine pelagische Arten

(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

(2) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3) Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Arten befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang IV festgesetzt.

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