Artikel 8 VO (EU) 2023/195

Ausgleichsmechanismus

(1) Für das betreffende Flottensegment kann ein Mitgliedstaat im Jahr 2023 Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage in Höhe von 3,5 %, berechnet vom Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 dieses Mitgliedstaats, gemäß Absatz 4 zuteilen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage und die zugehörige Bedingung.

(3) Die zusätzliche Zuteilung wird anhand des für das jeweilige Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats höchstzulässigen Aufwands gegenüber dem Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 ab dem 1. Januar 2023 berechnet.

(4) Ein Mitgliedstaat kann zusätzliche Fangtage gemäß Absatz 1 zuteilen, sofern ein Schiff eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Schiffe verwenden ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren,
b)
die Schiffe verwenden ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren,
c)
diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischbestände um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, wie etwa ein Sortiergitter mit einem Abstand von 20 mm, oder
d)
der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren,
e)
der betreffende Mitgliedstaat eine neue Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Seehecht von mindestens 26 cm festgelegt hat, damit schrittweise die Länge bei der ersten Reife erreicht wird, oder
f)
die betreffenden Mitgliedstaaten für Fangtätigkeiten mit Schleppnetzfischern in den Gebieten und Zeiträumen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten als wichtig für den Schutz der Laicher der Seehecht-Bestände anerkannt wurden, eine Schonzeit von mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung festgelegt haben. Diese Gebiete müssen auch die räumliche Verteilung der Laicher, einschließlich Tiefen von 150 m bis 500 m, berücksichtigen. Schonzeiten sind die Zeiträume von Februar bis März und von Oktober bis November.

(5) Darüber hinaus teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission jeden Monat gesondert den Fischereiaufwand mit, der auf die in Absatz 4 genannte zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens zum 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 4 Buchstaben a bis f.

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