ANHANG II VO (EU) 2023/195
FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GOLDMAKRELE IM MITTELMEER
In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.
Bei den Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung | Alpha-3-Code | Gemeinsprachliche Bezeichnung |
---|---|---|
Coryphaena hippurus | DOL | Goldmakrele |
Mitgliedstaat | Goldmakrele DOL |
---|---|
Italien | 797 |
Malta | 130 |
Fußnote(n):
- (*)
Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2023 befischt werden.
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