ANHANG II VO (EU) 2023/195

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.

Bei den Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Coryphaena hippurus DOL Goldmakrele

Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben

Mitgliedstaat Goldmakrele DOL
Italien 797
Malta 130

Fußnote(n):

(*)

Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2023 befischt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.