ANHANG IV VO (EU) 2023/195

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Engraulis encrasicolusANESardelle
Merluccius merlucciusHKEEuropäischer Seehecht
Mullus barbatusMUTRote Meerbarbe
Nephrops norvegicusNEPKaisergranat
Parapenaeus longirostrisDPSRosa Garnele
Sardina pilchardusPILSardine
Solea soleaSOLSeezunge

1.
Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Italien32941(*)

Höchstfangmenge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Kroatien51735
TACentfällt

Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

MitgliedstaatFanggerätAnzahl der SchiffekWBRZ
KroatienPS24977145,5218537,72
ItalienPTM-OTM-PS685134556,725852
Slowenien(**)PS4433,738,5

2.
Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen

Fangtage 2023
Art des FanggerätsGeografisches GebietBetroffene BeständeLänge über alles der SchiffeCode der AufwandsgruppeITALIENKROATIENSLOWENIEN
Schleppnetze (OTB)GFCM-Untergebiete 17 und 18Rote Meerbarbe; Seehecht; Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat< 12 mEFF/MED3_OTB_TR1327510097(***)
≥ 12 m und < 24 mEFF/MED3_OTB_TR27359923524(***)
≥ 24 mEFF/MED3_OTB_TR364492112(***)
Baumkurren (TBB)GFCM-Untergebiet 17Seezunge< 12 mEFF/MED3_TBB_TR119400
≥ 12 m und < 24 mEFF/MED3_TBB_TR2363500
≥ 24 mEFF/MED3_TBB_TR3361400

Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

MitgliedstaatFanggerätAnzahl der SchiffekWBRZ
KroatienOTB49579867,9913267,99
ItalienOTB-TBB1363260618,3747148
Slowenien(****)OTB111813,00168,67

Fußnote(n):

(*)

Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(**)

Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 gilt nicht für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In einem solchen Fall darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

(***)

Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.

(****)

Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.

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