Artikel 1 VO (EU) 2023/1976

Befristete Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gilt im Jahr 2023 die Beschränkung, nach der eine Erzeugerorganisation nur dann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen darf, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, wenn der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der von ihr vermarkteten Erzeugung, nicht für Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind.

(2) Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 ist für den Fall, dass sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegt und sich ihrer Kontrolle entzieht, davon auszugehen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses im Jahr 2023 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Werts ausmacht.

(3) Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gilt für das Jahr 2023 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen, nicht für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind.

(4) Für das Jahr 2023 gelten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Erzeugerorganisationen in Bezug auf Änderungen operationeller Programme gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 nicht für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind.

(5) Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind, gestatten, ihre operationellen Programme für das Jahr 2023 ganz oder teilweise auszusetzen.

(6) Abweichend von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 werden 2023 Beihilfen, die für förderfähige Aktionen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, nicht wiedereingezogen, sofern die Einstellung des operationellen Programms aufgrund der widrigen Wetterbedingungen im Frühjahr 2023 erfolgte, außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation lag und sich ihrer Kontrolle entzog.

(7) Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen wegen der Unterbrechung dieser Verpflichtungen im Jahr 2023 aus Gründen im Zusammenhang mit den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 im Jahr 2023 nicht erreicht werden können, nicht wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.

(8) Die Erzeugerorganisation weist gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass die Bedingungen der vorstehenden Absätze erfüllt sind.

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