Präambel VO (EU) 2023/2048

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU(1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 626/2011(2), (EU) 2019/2015(3), (EU) 2019/2016(4) und (EU) 2019/2018(5) der Kommission enthalten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Luftkonditionierern, Lichtquellen, Kühlgeräten und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 enthält in der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 47 einen Fehler, da die Einheit für den Energieverbrauch von Zweikanal-Luftkonditionierern falsch angegeben ist.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 enthält in Anhang III unter mehreren Nummern Fehler, da gemäß diesen die Angaben zum stündlichen Energieverbrauch in kWh/60 min auf die nächste Ganzzahl aufgerundet werden müssen, um in das Etikett für Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierer aufgenommen zu werden.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 enthält in Anhang III unter mehreren Nummern Fehler, die die Rundungsregel für die Leistung im Kühl- und Heizbetrieb sowie für die Energieeffizienzparameter SEER, SCOP, EER und COP betreffen.
(5)
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 sollte berichtigt werden, da der Wortteil „Netzspannungs” fehlt.
(6)
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 sollte berichtigt werden, da sich die Bereichsangabe „[0-100]” nur auf den CRI beziehen sollte.
(7)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 enthält in Anhang VI einen Fehler in Bezug auf den thermodynamischen Parameter (rc) für den Fachtyp Zwei-Sterne-Abteil.
(8)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 enthält einen Fehler in Anhang IV, da eine Bezugnahme auf Tabelle 4 fehlt und eine solche Bezugnahme erforderlich ist, um deutlich zu machen, dass keine Temperaturtoleranz zulässig ist.
(9)
Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 626/2011, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016 und (EU) 2019/2018 sollten daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).

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