ANHANG VO (EU) 2023/2049

Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Eintrag 3a wird eingefügt:

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind
3a.
Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 2,5 mg je Brennstelle.
31.12.2025

2.
Folgender Eintrag 6a wird eingefügt:

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind
6a.
Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) aller Längen für elektronische Displays, die nicht unter Eintrag 6 fallen.
31.12.2025

3.
Die folgenden Einträge 10 und 11 werden angefügt:

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind
10.
Die folgenden elektrischen und elektronische Messgeräte, ausgenommen solche, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:

a)
Schmelzdruckwandler,
b)
Schmelzdrucktransmitter,
c)
Schmelzdrucksensoren.

31.12.2025
11.
Andere mit Quecksilber versetzte Produkte:

a)
Quecksilbervakuumpumpen,
b)
Wuchtgewichte für Reifen und Räder,
c)
Filme und fotografische Papiere,
d)
Treibstoff für Satelliten und Raumfahrzeuge.

31.12.2025

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