Präambel VO (EU) 2023/2049
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008(1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/852 sind die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte in die Union ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten verboten, ausgenommen Produkte, die für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrlich sind, und Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard.
- (2)
- Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen” ) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates(2) geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft. Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens verbietet die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I des Übereinkommens aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum. Nach Artikel 4 Absatz 8 des Übereinkommens muss die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten Anlage A des Übereinkommens prüfen.
- (3)
- Die Union hat mit dem Beschluss (EU) 2021/727 des Rates(3) Vorschläge zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens vorgelegt. Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer vierten Tagung vom 21. bis 25. März 2022 den Beschluss MC-4/3 zur Änderung von Anlage A Teil I des Übereinkommens durch Aufnahme von acht mit Quecksilber versetzten Produkten in diese Anlage angenommen. Dieser Beschluss wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2022/549 des Rates(4) unterstützt.
- (4)
- In Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 sind Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmografen als eines der acht mit Quecksilber versetzten Produkte, die durch den Beschluss MC-4/3 in Anlage A Teil I des Übereinkommens aufgenommen werden, sowie Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 2,5 mg je Brennstelle bereits aufgeführt. Daher und um die Verordnung (EU) 2017/852 an den Beschluss MC-4/3 anzugleichen, müssen sieben mit Quecksilber versetzte Produkte in Anhang II Teil A der genannten Verordnung aufgenommen werden: i) Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 2,5 mg je Brennstelle, ii) Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) aller Längen für elektronische Displays, iii) Schmelzdruckwandler, -transmitter und -sensoren, iv) Quecksilbervakuumpumpen, v) Wuchtgewichte für Reifen und Räder, vi) Filme und fotografische Papiere und vii) Treibstoff für Satelliten und Raumfahrzeuge.
- (5)
- Die Verordnung (EU) 2017/852 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.
- (2)
Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).
- (3)
Beschluss (EU) 2021/727 des Rates vom 29. April 2021 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (ABl. L 155 vom 5.5.2021, S. 23).
- (4)
Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 78).
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