Artikel 13 VO (EU) 2023/2053
Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne
(1) Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität den Fangmöglichkeiten entspricht, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im einschlägigen Unionsrechtsakt(1) über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % gegenüber der der ICCAT für 2018 gemeldeten Basisfangkapazität begrenzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Ringwadenfänger erhöhen, sofern diese Erhöhung auf eine Umstellung von anderen Flotten für Roten Thun des diese Ausnahmeregelung beantragenden Mitgliedstaats zurückzuführen ist, die Fangkapazität nach wie vor den zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten entspricht und die endgültige Unions-Fangkapazität von Ringwadenfängern und der Flotte, von der die Umstellung erfolgt, insgesamt keine Kapazitätssteigerung gegenüber dem Vorjahr darstellt.
(4) Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 beantragen, nehmen die einschlägigen Einzelheiten der beantragten Flottenumstellung in ihre jährlichen Fangkapazitätspläne auf.
(5) Für die Zwecke der Ausnahmeregelung nach Absatz 3 erfolgt die Flottenumstellung auf der Grundlage der vom SCRS für 2009 angegebenen Fangquoten.
Fußnote(n):
- (1)
Für 2025: Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (
ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj ).
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