Artikel 17 VO (EU) 2023/2053
Fangzeiten
(1) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres erlaubt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres auf Roten Thun fischen dürfen.
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) vom 26. Mai bis zum 15. Juli jedes Jahres zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Witterungsbedingungen Fangtätigkeiten unmöglich machen, beschließen, die in den genannten Absätzen genannten Fangzeiten um eine entsprechende Anzahl nicht ausgeschöpfter Fangtage bis zu 10 Tage zu verlängern.
(4a) Abweichend von Absatz 1 kann Spanien in seinem jährlichen Fangplan für 2024 gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfängern, die an dem Pilotprojekt zur Aufzucht von Rotem Thun im Kantabrischen Meer beteiligt sind, vom 26. Mai bis zum 30. September 2024 in der Kantabrischen See (ICES-Fischereigebiet 27.8.b und 27.8.c) der Fang von Rotem Thun gestattet wird.
(5) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Januar bis 31. Mai jedes Jahres erlaubt, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N.
(6) Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.
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