Artikel 2 VO (EU) 2023/2053

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)
Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die

i)
im Konventionsgebiet Roten Thun fangen und
ii)
Roten Thun, der im Konventionsgebiet gefangen wurde, umladen oder an Bord mitführen, auch außerhalb des Konventionsgebiets,

b)
Thunfischfarmen der Union,
c)
Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen,
d)
Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten inspiziert werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.

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