Artikel 33 VO (EU) 2023/2053

Bezeichnete Häfen

(1) Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.

(2) Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
feste Anlande- und Umladezeiten,
b)
feste Anlande- und Umladeplätze und
c)
feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.

(3) Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare oder einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, soweit dieser Transport in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des völkerrechtlichen Rechts auf Zugang zu einem Hafen für Fischereifahrzeuge in Seenot oder in Fällen höherer Gewalt.

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