Artikel 47 VO (EU) 2023/2053

Fangdokumente für Roten Thun

Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, das Einsetzen von Rotem Thun in Käfige zu genehmigen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) 2023/2833(1) verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, validiert werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates (ABl. L, 2023/2833 vom 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).

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