Artikel 60 VO (EU) 2023/2053

Gegenkontrollen

(1) Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz- und Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.

(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

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